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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Bibliographic data

Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
25. Stück
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Lippe andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Lippe an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend. (71)
  • I. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Lippe andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Lippe an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • II. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Braunschweig anderseits wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten.
  • III. Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein betreffend.
  • IV. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • V. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile.
  • A. Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg betreffend die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 1836. errichteten Steuervereins.
  • VI. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem 1sten November 1837. abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseiteigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterbringung des Schleichhandels.
  • B. Ueberienkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten betreffend.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits wegen des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten betreffend.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Berichtigung von Druckfehlern.
  • No. 72.) Verordnung, die Controle des Uebergangs-Verkehrs zwischen den nördlichen und südlichen Zollvereinsstaaten betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, die Rückvergütung auf die entrichtete Steuer für inländischen, in andere Vereinsstaaten übergehenden Branntwein betreffend. (73)
  • No. 74.) Verordnung, den Satz der Steuervergütung für den in das Vereinsland ausgeführten inländischen Branntwein betreffend. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die Verpflichtung und Einweisung der Patrimonialrichter auf dem Lande betreffend. (75)
  • 26. Stück (26)

Full text

(314 ) 
Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfuͤgungen aber, nach denen die 
Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch Ihre Regierung zur öffentli- 
chen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel Z. Etwanige kuͤnftige Abänderungen der im vorstehenden Arcikel gedachten, 
in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche 
der Uebereinstimmung wegen auch im Fürstenehume Lippe zur Ausführung kommen müßten, 
bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Lippischen Regierung. Diese Justimmung wird nicht 
verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staaten allge- 
mein getroffen werden. 
Artikel 4. Mie der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Fürsten- 
thume Lippe auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem frei und unbeschwert in die 
Preußischen und in die mic Preußen im Jollvereine befindlichen Staaten, und umgekehre 
aus diesen in das Fürstenthum Lippe eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staaksmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen der Spiel- 
karten und der Kalender, nach Maßgabe der Arcikel 5 und 6., 
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach 
Maßgabe des Artikels 7., und endlich 
) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Scaa- 
ten ercheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt wer- 
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in 
den Scaat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 1. In Beereff des Salzes treten Se. Durchlauche der Fürst zur Lippe 
den zwischen den Miegliedern des Jollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Arc bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu 
werden pflege, aus fremden niche zum Vereine gehörenden Ländern in die Bereinsstaa- 
cen, ist verboren, in soweic dieselbe niche für eigene Rechnung einer der vereinten Re- 
gierungen und zum unmittcelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder 
Niederlagen geschiehe; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum WVereine 
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins- 
Staaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichts- 
Maaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nochwendig erachtet werden; 
) die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei; 
) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betriffe, so ist die Einfuhr des Sal- 
zes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes- 
Regierungen besondere Perträge deshalb bestehen;
	        

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