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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
17. Stück
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 79.) Verordnung, die Ausführung des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes betreffend.
Volume count:
79
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • No. 78.) Gewerbe- und Personalsteuergesetz. (78)
  • No. 79.) Verordnung, die Ausführung des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes betreffend. (79)
  • No. 80.) Gesetz, die Gleichstellung der Salzpreise betreffend. (80)
  • No. 81.) Verordnung, die Ausführung des wegen Gleichstellung der Salzpreise unterm 24sten December 1845 erlassenen Gesetzes betreffend. (81)
  • No. 82.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs einer Sparcassenanstalt für den Bezirk des Justizamts Hohnstein. (82)
  • No. 83.) Verordnung, die Erledigung eines in Bezug auf die revidirte Taxordnung vom 26sten November 1840 entstandenen Zweifels betreffend. (83)

Full text

( 381) 
Insbesondere haben dieselben Wegzugsatteste, Reisepässe, Wanderbücher, Dienstzeugniß- 
bücher oder ähnliche Documente in dem Falle, wo der Empfänger seinen bisherigen Auf- 
enthalt aufgiebt und dafern nicht die Ausweisung des erstern durch Polizeigesetze geboten 
wird, bei Vermeidung des Ersatzes der durch ein entgegengesetztes Verfahren verkürzten 
Abgabenbeträge, nicht eher zum Abgang zu autorisiren, als bis der Betheiligte sich über 
die Entrichtung seiner seit der letzten allgemeinen Catasteraufstellung gefälligen Beiträge 
ausgewiesen hat. 
Dieser Nachweisung und der ohne solche erfolgenden Vorenthaltung der Legitimations- 
documente bedarf es jedoch nicht bei denjenigen Personen, welche Gehalt, Wartegeld oder 
Pension aus Staatscassen zu beziehen haben. (siehe § 45 nachstehend.) 
Wegen solcher Personen, deren Steuerbeiträge nach § 62 des Gesetzes von den Dienst- 
herrschaften, Handwerksmeistern, Fabrikherren 2c. mit einzuziehen sind, ist beim Wechsel 
des Wohnorts jene Bescheinigung über die bis dahin erfolgte Berichtigung der Steuer, 
Seiten der Einnahme dieses Orts mittelst kurzer Bemerkung im Wander= oder Dienstzeug- 
nißbuche selbst zu bewirken. 
ä44. Jeder Steuerpflichtige, mit Ausnahme der § 45 nachstehend gedachten Per= Zu dens. #. 
sonen, hat sich darüber, daß er die seit der zuletzt vorhergegangenen allgemeinen Cataster- 
aufstellung gefälligen Beiträge vollständig erlegt habe, demnächst bei der Einnahme seines 
neuen Wohnorts auszuweisen, die Einnahme aber hat diese Nachweisung, bei eigner Ver- 
tretung des durch Zuwiderhandeln verkürzten Abgabenbetrags, spätestens dann zu erfordern, 
wenn ein neu eingezogener Bewohner den ersten Steuerbeitrag bei ihr entrichtet. 
Steuerpflichtige, welche diese Nachweisung genügend nicht zu ertheilen vermögen, sind 
gehalten, den gesetzlichen Steuerbeitrag auf die Zeit bis zur letzten allgemeinen Cataster- 
aufstellung zurück zu erlegen, im Falle sich ergebender Hinterziehung (§ 69 des Gesetzes) 
aber zur Untersuchung und Strafe zuzuziehen. 
§ 45. Allen denjenigen personalsteuerpflichtigen Personen, die aus einer öffentlichen Zu denf. #8. 
Casse Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstige Bezüge zu empfangen, ihre Per- 
sonalsteuer aber nicht an diese Casse, (vergl. § 32, d oben) sondern an die Ortseinnahme 
zu entrichten haben, sind diese Bezüge niemals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als 
bis die Berichtigung der Personalsteuer durch Vorzeigung der darüber empfangenen QOuit- 
tung nachgewiesen wird. Es hat deshalb jeder der gedachten Zahlungsempfänger zwei Mal 
im Jahre die ihm ertheilte Personalsteuerquittung über den nächst vorhergegangenen Zah- 
lungstermin (beziehendlich den 15ten Mai und 15ten November) bei Erhebung seiner Be- 
züge für die Monate Juni und December aufzuweisen. Die Cassirer, Einnehmer um 
überhaupt Diejenigen, welche Besoldungen, Wartegelder, Pensionen und sonstige Bezüge 
zu verabreichen haben und diese Vorschrift unbefolgt lassen, sind gehalten, die Staatscasse 
aus eigenen Mitteln zu entschädigen.
	        

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