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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1853
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
III. Zollkartel.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 39.) Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend; vom 18ten Juni 1853. (39)
  • A. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins betreffend.
  • Aa. Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt wegen Besteuerung des Rübenzuckers.
  • B. Handels- und Zoll-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich.
  • I. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind.
  • Allgemeine Bemerkungen.
  • II. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
  • III. Zollkartel.
  • IV. Münzkartel.
  • C. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und dem zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse.
  • D. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von denselben betreffend.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

( 134 ) 
daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, 
oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden 
Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer- 
behörde (in Preußen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter 
oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. 
§ 3. Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetzen 
des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde des letzteren sofort Mit- 
theilung machen und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese 
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
& 4. Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem an- 
deren Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Re- 
gister oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren 
und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der 
Amssstelle gestatten. 
5. Die Zoll= und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahirenden 
Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhan- 
dels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke 
ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch 
ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßi- 
ges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinan- 
der zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt 
werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
§ 6. Den Zoll= und Steuerbeamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei 
Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung 
der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates sich in das Gebiet des an- 
deren Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Be- 
hörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung 
des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der 
vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige 
Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der kontrahlrenden 
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Ueber- 
tretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zusteht und 
obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theiles durch Regqutsition 
ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufge-
	        

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