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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 71.) Verordnung, die Publication der Strafprocessordnung betreffend; vom 13ten August 1855. (71)
  • Strafprocessordnung für das Königreich Sachsen.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

( 468) 
Art. 447. 
Eine Berufung, beziehendlich ein Einspruch des Verurtheilten gegen das strafgerichtliche 
Erkenntniß ist, dafern nicht von ihm besondere Beschwerdepunkte aufgestellt sind und diese 
eine andere Willensmeinung aussprechen, als zugleich gegen die Verurtheilung in den 
Schadenersatz gerichtet, anzusehen. 
Art. 448. 
Wird auf ein gegen die Verurtheilung in der Strafsache eingewendetes Rechtsmittel 
oder in Folge der Wiederaufnahme des Strafverfahrens der Verurtheilte frei gesprochen, 
so ist dadurch zugleich die im Straferkenntnisse erfolgte Verurtheilung in Betreff der Ersatz= 
frage für aufgehoben zu erachten. Der Beschädigte kann jedoch solchenfalls seine Ansprüche 
noch bei dem Givilgerichte geltend machen. 
Ist in Folge einer in Betreff der Strafsache eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde eine 
anderweite Verhandlung in der Strafsache abzuhalten, oder eine anderweite Entscheidung 
zu ertheilen, so hat das Strafgericht hiervon den Beschädigten, welcher sich dem Straf- 
verfahren angeschlossen hatte, in Kenntniß zu setzen und sodann die früher gestellten An- 
träge desselben, soweit er sie nicht zurückgenommen (vergl. noch Art. 440, Abs. 2, 3), 
ohne daß es deren Wiederholung bedarf, zu berücksschtigen. 
Wird gegen ein freisprechendes Enderkenntniß die Wiederaufnahme der Untersuchung 
gestattet, so ist solches dem Beschädigten, welcher sich früher dem Strafverfahren ange- 
schlossen hatte, zu eröffnen und kann derselbe seinen Antrag wegen Ersatzleistung bei dem 
Strafgerichte wiederholen, soweit nicht bereits im bürgerlichen Processe durch eine Ent- 
scheidung, welche Rechtskraft erlangt hat oder gegen welche ein Rechtsmittel nicht weiter 
zulässig ist, die Verurtheilung in den Ersatzanspruch oder die Entbindung von demselben 
endgültig erfolgt ist. 
Dagegen behindert eine Abweisung der Klage in der angebrachten Maaße den ander- 
weiten Anschluß nicht. 
Art. 449. 
Wird durch das Strafurtheil der Angeklagte der ihm beigemessenen Handlung für 
schuldig erkannt, so ist solches auch für die Entscheidung über die Ansprüche auf Erstattung 
der aus dieser Handlung entstandenen Schäden insoweit maaßgebend, als in dem Erkennt- 
nisse die Handlung und die Verübung derselben durch den Angeklagten für bewiesen erach- 
tet worden sind. 
Diese Bestimmung gilt sowohl für das Strafgericht erster Instanz, wenn es über die 
Anträge des Beschädigten, welcher dem Strafverfahren sich angeschlossen hatte, entscheidet, 
als auch für die oberen Instanzen, wenn sie in Folge Einspruchs oder Berufung des Ver- 
urtheilten über die Entscheidung einer ihnen untergeordneten Instanz zu erkennen haben.
	        

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