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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1871
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Full text

— 313 — 
vn Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, 
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
vmu Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, 
so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden 
Postanstalt überlassen. 
42. 
1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Porto- Entrichtungdes 
freiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nach seartteunkaen 
Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. bühren. 
I1 Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsendungen 
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. 
III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so 
wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann 
in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete herrührt, die 
Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft 
macht und das Couvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurück- 
zunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV Sind gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Waarenproben, sowie Drucksachen 
bis zum Gewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerthzeichen ungenügend 
frankirt, so wird der fehlende Betrag bz. auch das Zuschlagporto ebenfalls dem Adressaten 
als Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem 
Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. 
V Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt 
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als un- 
gültig zu bezeichnen. 
VI Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen- 
stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die 
Gebühren zu zahlen. 
II Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, 
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VuUl Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver-
	        

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