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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1879
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Verordnung, das Verfahren vor den Gewerbegerichten und Gemeindebehörden in Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Arbeitern betreffend; vom 12. September 1879.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 85.) Verordnung, die Behandlung der auf Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen gerichteten Requisitionen außersächsischer Behörden betreffend; vom 1. September 1879. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Elbzollgerichte betreffend; vom 8. September 1879. (86)
  • No. 87.) Verordnung, die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Notariatsurkunden betreffend; vom 9. September 1879. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher betreffend; vom 10. September 1879. (88)
  • No. 89.) Verordnung, das Verfahren vor den Gewerbegerichten und Gemeindebehörden in Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Arbeitern betreffend; vom 12. September 1879. (89)
  • No. 90.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten- und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; vom 13. September 1879. (90)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 339 — 
8 7. Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich. 
Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffent- 
lichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt. 
Bei der Verhandlung ist zunächst die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen. 
Gelingt diese nicht, so sind die Anträge und Gegenanträge der Parteien summarisch zu 
Nerörtern. 
Die Zeugen haben auf Antrag der Parteien oder nach dem Ermessen des die Ver- 
handlung leitenden Beamten die Wahrheit ihrer Angaben mittelst Handschlages an 
Eidesstatt zu versichern. Die Sachverständigen sind durch Handgelöbniß an Eidesstatt 
zur gewissenhaften Abgabe ihres Gutachtens zu verpflichten. 
& # .Die Vertagung der Verhandlung ist zulässig, wenn die Behörde eine nicht 
sofort zu bewerkstelligende weitere Beweisaufnahme für unerläßlich erachtet, oder wenn 
besondere Umstände den Abschluß der Verhandlung in dem anstehenden Termine 
unthunlich erscheinen lassen. Der Termin für die anderweite Verhandlung ist solchen- 
falls in der Regel sofort zu bestimmen. Die Bestimmung in § 5 am Ende und in § 6 
gilt auch für den anderweiten Verhandlungstermin. 
§#9. Nach Schluß der Verhandlung ist sofort in der Hauptsache, sowie über den 
Kostenpunkt die Entscheidung zu ertheilen und den Parteien zu verkünden. Die Wirk- 
samkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig und es 
gilt die Verkündung auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin 
versäumt hat. 
Ueber die Verhandlung, den festgestellten Thatbestand und den Ausspruch der 
Behörde ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen. 
Erfolgt eine Verurtheilung zu Vornahme einer Handlung, so ist auf Antrag in 
der Entscheidung der Betrag der Entschädigung festzustellen, welche, falls die Handlung 
binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist nicht vorgenommen wird, an deren Stelle 
zu treten hat. 
* 10. Bei der Verkündung der Entscheidung sind die Parteien, sofern sie anwesend 
sind, darauf aufmerksam zu machen, daß Recurse nicht zulässig sind, und daß jeder 
etwaige Einspruch, dafern er binnen zehn Tagen von der Bescheidseröffnung an erfolgt, 
als Berufung auf den Rechtsweg anzusehen ist. 
Wird auf Entscheidung im Rechtswege angetragen, so sind die Acten, nachdem die 
erwachsenen Kosten dazu liquidirt worden sind, an das zuständige Gericht mit dem 
Antrage auf Entscheidung über die Abstattung dieser Kosten abzugeben. 
*11. Hinsichtlich des Liquidirens bewendet es bei der Bestimmung in Position 4 
unter E der Beilage O zu der Verordnung, die Einführung einer neuen Gebührentaxe 
1879. 47
	        

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