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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 43.) Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
Volume count:
I.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 37.) Verordnung wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1888, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend. (37)
  • No. 38.) Bekanntmachung, das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß älterer Linie wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus der evangeilisch-lutherischen Parochie Syrau im Königreiche Sachsen abgeschlossene Uebereinkommen betreffend. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Verbreitung des Weißeritzbettes in Flur Hainsberg betreffend. (39)
  • No. 40.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes Schwarzenberg betreffend. (40)
  • No. 41.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Altenburg nach Langenleuba betreffend. (41)
  • No. 42.) Verordnung, einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestandteilen der Landtagswahlkreise betreffend. (42)
  • No. 43.) Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend. (43)
  • I. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. (I.)
  • Formular A: Geburtsregister. (A.)
  • Formular B: Heirathsregister. (B.)
  • Formular C: Eheregister. (C.)
  • Geburtsurkunde nach Formular A. (Aa.)
  • Heirathsurkunde nach Formular B. (Bb.)
  • Sterbeurkunde nach Formular C. (Cc.)
  • Bescheinigung der Eheschließung nach Formular D. (D.)
  • Aufgebot der Eheschließung nach Formular E. (E.)
  • Bescheinigung des Aufgebots und standesamtliche Ermächtigung. (F.)
  • II. Gültig zum Zwecke der Beerdigung. (II.)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 166 — 
Eintragung folgt. Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vor— 
druck ist zu durchstreichen. 
Steht die letzte Eintragung auf der letzten Registerseite, so erfolgt der Abschluß auf 
dieser Seite. 
# 4. Muß im Laufe des Kalenderjahrs ein neuer Registerband angefangen werden, 
so ist der alte Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen 
und unter Verweisung auf den neuen Band abzuschließen; die Vorschriften des § 3 finden 
entsprechende Anwendung. 
In dem mit der nächsten Nummer der Eintragungen beginnenden neuen Bande ist 
auf der ersten Seite auf den alten Band zu verweisen. Zu Eintragungen darf diese 
Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen. 
& 5. Ir kleineren Standesamtsbezirken kann das Hauptregister für mehrere Jahr- 
gänge in einem gemeinschaftlichen Bande geführt werden. 
§66. Für die Gestalt der Registerauszüge (§ 8, § 15 Absatz 2 des Gesetzes) sind 
die Formulare Aa, Bb, Cec maßgebend. Ihre Größe soll in der Höhe 33, in der 
Breite 21 Centimeter betragen. 
&# 7. Die im §54 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung über die 
erfolgte Eheschließung ist nach dem Formular D auszustellen. 
Das Aufgebot, welches nach § 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Eheschließung 
vorhergehen soll, ist nach dem Formular E anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem 
Standesbeamten eines anderen Bezirkes (§ 1321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nebst 
der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot (§ 49 des Gesetzes) ist nach dem 
Formular F zu ertheilen. 
Soll, nachdem einer von mehreren zuständigen Standesbeamten (§ 1320 Absatz 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Aufgebot angeordnet hat, die Eheschließung vor einem 
anderen der zuständigen Beamten erfolgen, so ist für die Ertheilung der Bescheinigung 
über das erfolgte Aufgebot das Formular F mit der Maßgabe zu verwenden, daß der 
Vordruck für die Ermächtigung zur Eheschließung durchstrichen wird. 
# . Neben den Registern und den Formularen zu den Registerauszügen E 8 des 
Gesetzes) werden auch die Formulare D, E und F den Gemeinden kostenfrei geliefert. 
&9. Verlobten ist auf Verlangen von dem Standesbeamten eine Bescheinigung 
über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen. 
8 10. Ist ein Erschienener stumm oder sonst am Sprechen verhindert oder taub 
und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so soll bei der Anzeige oder
	        

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