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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 49.) Dienstanweisung für die Fleischbeschauer zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 48.) Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend. (48)
  • No. 49.) Dienstanweisung für die Fleischbeschauer zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898. (49)
  • No. 50.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1898, die staatliche Schlachtversicherung betreffend. (50)
  • Berichtigung zu §. 12 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Juli 1899 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 360 — 
Verzichtet der Besitzer unter solchen Umständen auf die Verwendung des betreffenden 
Schlachtthieres als Nahrungsmittel für Menschen, so erledigt sich damit die weitere 
Fleischbeschau. 
Insbesondere hat jeder Fleischbeschauer auch bei der Lebendbeschau von solchen 
Kälbern, welche noch zu jung und dementsprechend in ihrem Nähr- und Ge— 
nußwerth derartig minderwerthig sind, daß im Falle der Schlachtung ihr 
Fleisch voraussichtlich als nicht bankwürdig zu erklären sein würde, den Besitzer noch vor 
der letzteren ausdrücklich auf diese Wahrscheinlichkeit hinzuweisen. 
§ 20. Bei Thieren, welche vom Transport noch erhitzt und er- 
müdet sind, ist die Schlachtung nicht zu gestatten. 
B. Gesichtigung der Schlachtthiere nach dem Schlachten. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
&21. Zunächst hat sich der Fleischbeschauer davon zu überzeugen, daß die in 811 
der Ausführungsverordnung erlassenen Bestimmungen bezüglich der Vorbereitung 
des Schlachtthieres zu seiner Beschau im ausgeschlachteten Zustande be- 
achtet worden sind, daß solches namentlich nicht bereits zerlegt und der eine oder andere 
Theil desselben schon vor der Besichtigung entfernt worden ist, daß vielmehr alle beim Aus- 
schlachten des Thieres von demselben ab= oder aus demselben herausgeschnittenen Theile 
in dessen unmittelbarer Nähe und vor Verwechslungen gesichert 
aufbewahrt worden sind. 
Sind abgesehen von dem in § 11 behandelten Falle (kranke Thiere) einzelne für die 
Beurtheilung der Genießbarkeit wichtige Organe bereits vor der Beschau entfernt worden, 
so hat der Laienfleischbeschauer die weitere Beschau dem wissenschaftlichen Beschauer zu 
überlassen. 
&22. Der Fleischbeschauer hat sich ferner bei der Untersuchung des ausgeschlachteten 
Thieres der größten Reinlichkeit zu befleißigen. 
Zum Anschneiden gesunder Körpertheile dürfen Messer, mit denen vorher kranke, 
namentlich tuberkulöse Theile angeschnitten worden sind, ohne vorherige gründliche Reinig- 
ung nicht verwendet werden. 
Außerdem soll der Laienfleischbeschauer, sobald er durch die Besichtigung 
des ausgeschlachteten Thieres die Ueberzeugung gewonnen hat, daß er zu dessen Beur- 
theilung nicht befugt ist (§ 6), weitere Einschnitte in dasselbe unterlassen. 
2. Einzelbestimmungen. 
§23. Die Besichtigung der geschlachteten Thiere hat zu erfolgen, nachdem deren 
Eingeweide durch den Schlächter herausgenommen worden sind.
	        

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