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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
B. Dienstanweisung der zum Gemeinde- beziehentlich Privat-Wald- und Flurschutze kommandirten Soldaten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • No. 87.) Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung, über die Ausstellung von Armuthszeugnissen. (88)
  • No. 89.) Verordnung, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend. (89)
  • A. Dienstanweisung der zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien kommandirten Soldaten.
  • B. Dienstanweisung der zum Gemeinde- beziehentlich Privat-Wald- und Flurschutze kommandirten Soldaten.
  • No. 90.) Verordnung zur Ausführung der Civilprozessordnung. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend. (91)
  • No. 92.) Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. (92)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 578 — 
Jagd-Frevel, desgleichen alle Beschädigungen der Wälder und Fluren, welche er beauf- 
sichtigen soll, sowie der Wege, Zäune, Brücken, etwaiger Feimen, Bewässerungsanlagen 2c. 
innerhalb derselben zu verhüten und vorkommendenfalls Anzeige darüber zu erstatten. 
Zu anderen als rein dienstlichen Beschäftigungen sollen die kommandirten Soldaten nicht 
herangezogen werden. 
& 2. Der Kommandirte hat sich unverzüglich bei der Amtshauptmannschaft zu 
melden, an welche er, vermöge der ihm ertheilten Ordre, gewiesen ist. 
#3. Dieselbe wird ihm den Ort seiner Bestimmung, desgleichen diejenigen Anord- 
nungen, welche zu seinem Unterkommen und seiner Verpflegung getroffen worden sind, 
bekannt machen und ihm eine schriftliche Bescheinigung einhändigen, mit welcher er sich 
als zum Gemeinde= beziehentlich Privat-Wald= oder Flurschutz Kommandirter aus- 
weisen kann. 
Sie wird ihn ferner anweisen, wo und bei wem er sich wegen seiner Einweisung in 
die Grenzen des Flurbezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, zu melden habe, an 
wen und wohin er in seinen Dienstverrichtungen, über die dabei gemachten Wahr- 
nehmungen und Entdeckungen Anzeige zu erstatten und an wen er sich zu wenden hat, 
wenn ihm wegen Ausübung seines Berufes und wegen seines Verhaltens dabei Zweifel 
beigehen. 
#6# 4. Hierauf hat der Kommandirte sich unverzüglich an den Ort seiner Bestimmung 
zu begeben, sich die Grenzen des Flurbezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, an- 
weisen zu lassen und sodann den ihm wegen seiner Dienstverrichtungen ertheilten An- 
ordnungen und gegenwärtiger Dienstanweisung pünktlich nachzugehen. 
Ganz besonders ist der Kommandirte seiten der Amtshauptmannschaft beziehentlich 
seiten des nach § 3 mit seiner Einweisung Beauftragten darüber zu belehren, ob und 
wem in dem ihm zugewiesenen Bezirke ein Recht zum Waffentragen zusteht. 
5. Wegen seiner Dienstverrichtungen hat er nur von der § 2 gedachten Amts- 
hauptmannschaft beziehentlich von deren Beauftragten (§ 3) Befehle anzunehmen und 
solche genau und pünktlich zur Ausführung zu bringen. 
Ebenso hat der Kommandirte alle Vorfälle, welche sich bei Ausübung seines Dienstes 
ereignen, und alle Wahrnehmungen, welche er dabei macht, dieser Behörde beziehentlich 
deren Beauftragten anzuzeigen. 
s6. Den Bereich, in welchem er die Aufsicht führen soll, muß er, der Weisung 
entsprechend, sowohl bei Tag wie in der Nacht begehen. 
& 7. Bei Ausübung seines Dienstes trägt der Kommandirte Mütze, Seitengewehr, 
Patronentaschen mit scharfen Patronen und sein Dienstgewehr.
	        

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