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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1904
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
70
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 96 — 
4. die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das Rechnungswesen richtig ge— 
handhabt; 
5. inwieweit sich der Bauführer bei der Ausarbeitung von Einzelheiten für wichtige 
Bauteile bewährt 
und endlich 
6. ob und inwieweit er es verstanden hat, den Unternehmern gegenüber sich in ge- 
eigneter Weise zu benehmen und eine Einhaltung der Verträge in ausreichendem 
Maße zu erlangen, auch ob er bei der Abnahme von Bauarbeiten und Materialien 
die erforderliche Sicherheit in deren Beurteilung bewiesen hat. 
(2) Dem Wunsche eines Bauführers, den achtzehnmonatigen Dienst bei Bau- 
ausführungen bei einem nicht unter Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder einem 
Privattechniker durchzumachen, ist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, unter 
der Voraussetzung stattzugeben, daß der Betreffende an sich für eine erfolgreiche Aus- 
bildung des Bauführers eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber geneigt ist, den- 
selben im Sinne der gegenwärtigen Bestimmungen auszubilden, auch über seine Leistungen 
ein Zeugnis in der im Absatz 1 vorgeschriebenen Form auszustellen. 
Breimonatiger Bienst bei einer Hochbau-, Straßenbau- oder Eisenbahn -Hienststelle. 
8 13. 
(1) Zur Einführung in den praktischen Verwaltungsdienst sind die Bauführer nur 
solchen Dienststellen zu überweisen, welche ihnen durch den Umfang und die Vielseitigkeit 
der zu erledigenden Geschäfte ausreichende Gelegenheit bieten, um den gedachten Dienst 
in allen Zweigen genügend kennen zu lernen. 
(2) Die besondere Leitung der Ausbildung obliegt dem Vorstande der betreffenden 
Dienststelle. Der Bauführer ist mit der Einrichtung und dem Geschäftsgange der Dienst- 
stelle, der Einrichtung der Registratur und des Aktenwesens, den für die Handhabung 
des Dienstes ergangenen allgemeinen Verfügungen und Bestimmungen, der Stellung des 
Vorstandes der betreffenden Dienststelle im allgemeinen zu der vorgesetzten Behörde sowie 
zu anderen Behörden und Beamten bekannt zu machen. Außerdem ist er in den bei der 
betreffenden Dienststelle vorkommenden bau= und betriebstechnischen Geschäften planmäßig 
in der Weise zu beschäftigen, daß er die vorkommenden Arbeiten und deren formale und 
sachliche Erledigung möglichst gründlich kennen lernt und im Entwerfen von dienstlichen 
Schriftstücken, insbesondere auch von Berichten an die vorgesetzte Behörde Übung ge- 
winnt. Bei derartigen von ihm entworfenen Berichten ist der Bauführer als Referent 
aufzuführen. Während der Ausbildung ist dem Bauführer zugleich Gelegenheit zu geben, 
sich von dem Buch-, Kassen= und Rechnungswesen, namentlich soweit es die Ausgaben für
	        

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