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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1904
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
70
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 11 — 
übungen aller Art, auch Mitteilungen über Frankreich, dessen Geschichte, Sitten und 
Einrichtungen. 
Die unregelmäßige Formenlehre des Zeitwortes und der übrigen Wortarten unter 
Fernhaltung alles nur selten Vorkommenden. Das Wichtigste aus der Syntax des 
Zeitwortes. 
Alle 4 Wochen drei Reinschriften. 
Klasse II und l, je 4 Stunden. 
Klassenlektüre und daran sich anlehnende Ubungen wie in Klasse III, die An- 
forderungen an die Schüler find aber zu steigern, auch hat die Besprechung der Lesestücke 
nach der Seite des Inhalts wie der Form tiefer einzudringen und darauf bedacht zu 
sein, das in den früheren Klassen über Frankreich, französische Geschichte und Verhält- 
nisse vereinzelt Gelernte ergänzend zu wiederholen und unter gewissen Gesichtspunkten 
zusammenzufassen. Statthaft ist, daß in diesen Klassen an Stelle des Lesebuchs oder 
abwechselnd mit diesem leichtere Geschichts= oder Bühnenwerke aus neuerer Zeit ge- 
lesen werden. 
Satzlehre: Syntax des Zeitwortes (Abschluß), sodann der übrigen Wortarten. 
Behandlung von Stilistischem nach Bedürfnis. Häufige Wiederholung des bis dahin in 
der Grammatik Behandelten unter besonderer Berücksichtigung der in den Arbeiten 
hervorgetretenen Unsicherheiten. 
Alle 14 Tage eine Reinschrift. 
14. 1. Große Aufmerksamkeit ist von Anfang an auf die Erzielung einer richtigen, 
der Sprechweise eines gebildeten Franzosen möglichst nahekommenden Aussprache der 
Schüler zu verwenden. Die Erreichung dieses Zieles ist von vornherein wie weiterhin 
vornehmlich durch fleißiges Vor= und Nachsprechen und unablässiges Bekämpfen un- 
richtiger oder nachlässiger Aussprache anzustreben. 
2. Im Mittelpunkte des Unterrichts haben auf allen Stufen die den Schülern nach 
sorgfältiger Auswahl vorzulegenden fremdsprachlichen Texte zu stehen. An sie haben 
nicht nur die tunlichst in jeder Stunde vorzunehmenden, vom Nahen zum Fernerliegenden, 
vom Leichteren zum Schwierigeren allmählich fortschreitenden Sprechübungen sich 
vornehmlich anzulehnen, sondern auch die überwiegend induktiv zu haltenden gram- 
matischen Unterweisungen der unteren Stufe. 
3. Der Unterricht in Grammatik hat selten Vorkommendes und Unwesent- 
liches grundsätzlich fernzuhalten, die Hauptregeln und wichtigen Ausnahmen aber genau 
durchzunehmen, fest einzuüben und unablässig im engsten Anschluß an den eingeführten 
kurzen Abriß der Grammatik zu wiederholen. Seltenere Formen und Gebrauchsweisen 
sind, soweit nötig, bei der Lektüre und Durchnahme der Arbeiten nachzutragen. Schwer 
2* 
Bemerkungen.
	        

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