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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1905
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
71
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1905.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 26. Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend; vom 20. März 1905.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage A. Vorschriften über die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1905. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1905. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1905. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1905. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1905. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1905. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1905. (7)
  • Nr. 26. Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend; vom 20. März 1905. (26)
  • Anlage A. Vorschriften über die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst.
  • Anlage B. Vorschriften über die Reviergehilfenprüfung.
  • Anlage C. Vorstellung über die Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst (Försterprüfung).
  • 8. Stück vom Jahre 1905. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1905. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1905. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1905. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1905. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1905. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1905. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1905. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1905. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1905. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1905. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1905. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1905. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1905. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1905. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1905. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1905. (24)

Full text

— 69 — 
zu entnehmen, jedoch so zu stellen, daß aus der Beantwortung zugleich hervorgeht, ob der 
Examinand auch in der Wissenschaft sich weiter fortgebildet hat. 
8 8. (1) Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche. 
(2) Die schriftliche Prüfung besteht 
a) in der umfassenden, nötigenfalls mit Zeichnungen zu verbindenden Bearbeitung einer 
Aufgabe als Hausarbeit, welche mit Anwendung literarischer Hilfsmittel, jedoch 
ohne sonstige fremde Beihilfe zu fertigen ist und deren Umfang höchstens 120 halb— 
gebrochene Seiten mit je 25 Zeilen betragen darf; 
b) in der unter Aufsicht erfolgenden schriftlichen Beantwortung von Fragen aus 
sämtlichen Teilen der Forstwissenschaft, ohne alle Hilfsmittel oder nur mit solchen, 
die von der Kommission ausdrücklich gestattet werden. 
(3) Die mündliche Prüfung zerfällt 
a) in die Prüfung im Walde und 
b) in die Prüfung im Zimmer. 
8 9. (1) Die Prüfungskommission hat von Zeit zu Zeit eine Anzahl Aufgaben für 
die Hausarbeit (8 8 Absatz 2 unter a) aufzustellen. Dieselben werden hierauf einzeln in 
besonderen Umschlägen dem Geschäftsführer versiegelt zur Aufbewahrung übergeben. 
(2) Sobald dem Geschäftsführer von dem Finanzministerium die Gesuche sämtlicher 
zur nächsten Prüfung zugelassenen Examinanden zugefertigt worden sind (§ 6), hat er unter 
Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Kommission einen der versiegelten Umschläge zu 
öffnen. Jedem Examinanden ist hierauf eine Abschrift der Aufgabe mit der Bekanntmachung 
seiner Zulassung zuzusenden (8§ 6). 
(3) In der Zufertigungsschrift ist zur Einreichung der Hausarbeit eine Frist unter 
Verweisung auf die Folgen der Versäumnis (§ 10) zu bestimmen. Dabei ist dem 
Examinanden zu eröffnen, daß die einzureichende Arbeit eigenhändig von ihm geschrieben 
sein müsse und daß er unter dieselbe folgende Erklärung zu setzen habe: 
„Ich erkläre hierdurch, daß ich diese Arbeit (nebst den dazu gehörigen Zeich- 
nungen usw.) ohne alle fremde Beihilfe und nur mit Benutzung der angegebenen 
literarischen Hilfsmittel gefertigt habe." 
Auch ist er darauf hinzuweisen, daß er später diese Erklärung durch Abstattung des Hand- 
schlages an Eidesstatt zu bekräftigen haben werde. 
(4) Die in der nächstjährigen Prüfung unter Aufsicht schriftlich zu beantwortenden 
Fragen (§ 8 Absatz 2 unter b) werden von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission 
bereits am Schlusse der vorausgehenden Anstellungsprüfung beraten, festgestellt und ver- 
schlossen dem Geschäftsführer zur Aufbewahrung übergeben. Bei jeder Frage ist der für 
die Bearbeitung zugelassene Zeitraum anzugeben. 
Einteilung 
der Prüfung. 
Hausarbeit.
	        

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