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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 26.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betreffend.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 25.) Verordnung, die Feststellung der Bezirke der Dissidentenvereine betreffend. (25)
  • No. 26.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betreffend. (26)
  • No. 27.) Bekanntmachung über eine Verleihung des Hofranges an beamtete Tierärzte. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen in der Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Städte der Kommandobehörden, der Truppenteile und Militärbehörden (G.- u. V. Bl. 1900 S. 905 flg.). (28)
  • No. 29.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn Königswartha - Landesgrenze betreffend. (29)
  • No. 30.) Bekanntmachung, die Eröffnung der Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem Zschopautale für den öffentlichen Verkehr betreffend. (30)
  • Berichtigung von Nr. 23 des 6. Stückes des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1907.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

Bezirks-Sach- 
verständige. 
Verfahren bei 
Verseuchungen. 
— 108 — 
§9. Für jeden Ausfsichtsbezirk (8 3) bestellt das Ministerium des Innern zum Beirat 
und zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen 
und bei etwa notwendig werdender Bekämpfung der Reblaus eine weinbaukundige und mit 
den Krankheiten der Reben, insbesondere der Reblaus, bekannte und für Wurzelunter- 
suchungen befähigte, sowie mit dem Gebrauche des Mikroskops vertraute Person als 
Bezirks-Sachverständigen, deren Name öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Bezirks-Sachverständigen werden von der vom Ministerium des Innern bezeich- 
neten Amtshauptmannschaft auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch 
Handschlag verpflichtet und erhalten eine von der Verwaltungsbehörde, die sich ihrer bedient 
hat, oder in deren Bezirk sie tätig gewesen sind, verlagsweise zu bestreitende Auslösung 
und Vergütung für Reisefortkommen, über deren Höhe das Ministerium des Innern Be- 
stimmung treffen wird. 
8 10. Die Bezirks-Sachverständigen haben die nach § 4 zuständigen Verwaltungs- 
behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und der Bekämpfung der Reblaus 
zu beraten und zu unterstützen. Sie treten, abgesehen von dem in § 16 Absatz 3 bezeich- 
neten Falle, in jedem einzelnen Falle nur auf Grund besonderen Auftrags in Tätigkeit. 
Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Obliegenheiten sind sie befugt, auch ohne Einwilligung 
des Verfügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke 
zu nehmen. Zu ihrem Ausweise haben sie die ihnen von der Amtshauptmannschaft, von 
der sie verpflichtet worden sind, auszustellende Vollmacht bei sich zu führen. 
Wird gegen das Betreten eines Grundstücks oder gegen eine dort vorzunehmende 
Arbeit von dem bezüglich des Grundstückes Verfügungsberechtigten Widerspruch erhoben, 
so ist von der Aufsichtsperson die Mitwirkung der Ortsbehörde in Anspruch zu nehmen, 
welche unverzüglich einzugreifen hat. 
8 11. Ist von einem Vertrauensmann (§ 5) Aßzeige über verdächtige Erscheinungen 
erstattet worden oder sind sonstige Wahrnehmungen über solche zur Kenntnis der nach § 4 
zuständigen Verwaltungsbehörde gelangt, so hat diese sich zunächst darüber schlüssig zu 
machen, ob Anlaß vorliegt, weitere Erörterungen durch den Bezirks-Sachverständigen 
anzuordnen oder dessen Gutachten über etwa zu ergreifende Maßregeln einzuholen, danach 
aber unter eingehender Darlegung aller in Betracht kommenden Verhältnisse und unter 
Beifügung des etwa eingeholten Gutachtens des Bezirks-Sachverständigen Bericht an die 
Kreishauptmannschaft zu erstatten und hierbei vorzuschlagen, ob überhaupt und in welchem 
Umfange Vorbeugungs= und Bekämpfungs-Maßregeln gegen drohende oder festgestellte 
Verseuchungen nach Maßgabe der zu diesem Zwecke in § 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juli 1904 vorgesehenen Bestimmungen zu ergreifen seien. Im letzteren Falle ist 
der zur Nutzung des mit Reben bestandenen Grundstücks Berechtigte vorher zu hören.
	        

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