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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 125 — 
Spätestens eine Woche nach diesen Terminen hat der Rektor die Schüler, die um Zu- 
lassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium anzumelden. Vor 
Feststellung der Anmeldeliste findet eine Besprechung des Prüfungsausschusses über die wissen- 
schaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schüler und eine vorläufige Zensierung derselben 
statt. 
Auf Grund der letzteren hat der Ausschuß darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen der 
Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei dem Mini- 
sterium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schüler aufzunehmen, die bis zu 
deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Be- 
richte aber sind die von dem Prüfungsausschusse über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse 
mitzuteilen, auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf 
Zurückweisung eines der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, 
wenn sie von dem Ausschusse einstimmig beschlossen und eingehend begründet sind und wenn 
die Bedenken des Ausschusses nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zugleich die 
allgemeine geistige Reife des Angemeldeten betreffen. Daß die in § 61 gestellten Bedingungen 
von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 49 
Absatz 5 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. 
8 63. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel 
bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren 
Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt 
wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reifezeugnisses zu be— 
strafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel 
zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, oder die Ver- 
weigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur noch 
einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden. 
Über die hier bestimmten Strafen beschließt der Prüfungsausschuß. Auf diese Strafen 
hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster Vermahnung hin- 
zuweisen. 
8 64. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran. In ihr sind zu liefern: 
ein deutscher, ein französischer und ein englischer Aufsatz, 
eine geometrische Arbeit, die wenigstens eine Aufgabe aus der analytischen Geometrie 
enthalten muß, 
eine Arbeit mit Aufgaben aus der Arithmetik und Algebra, 
eine physikalische Arbeit, die verschiedene Zweige der Physik berücksichtigt. 
Verwarnung 
vor der 
Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung.
	        

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