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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig. (36)
  • Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
  • No. 37.) Kirchengesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (38)
  • No. 39.) Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 in der Oberlausitz. (39)
  • No. 40.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (40)
  • No. 41.) Verordnung, die staatliche Genehmigung der Verordnung über die Anstellung von Kantoren und Organisten vom 22. Mai 1908 betreffend. (41)
  • No. 42.) Bekanntmachung, betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 1886 über das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (42)
  • No. 43.) Bekanntmachung wegen Einführung der Verordnung vom 22. Mai 1908 zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, in der Oberlausitz. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen betreffend. (44)
  • No. 45.) Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 betreffend. (45)
  • No. 46.) Verordnung, die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1881, die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Reichs-Nickel- und Kupfermünzen betreffend. (48)
  • No. 49.) Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend. (49)
  • No. 51.) Finanzgesetz auf die Jahre 1908 und 1909. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Abänderung des Einkommenssteuergesetzes betreffend. (52)
  • Berichtigung der Verordnung, die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend, vom 12. Mai 1908.
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 213 — 
3. Für die Fertigstellung jeder einzelnen Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen, 
vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe 
der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in 
Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist 
eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der 
erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter 
des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach— 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche 
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (8 28,2) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er— 
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung 
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein. 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung 
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich 
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung 
zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,26), 
auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine 
der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der 
Prüfungsausschuß, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor-- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen 
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den 
Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben 
werden. " 
§ 27. 
Klausurarbeiten. 
Der Prüfungsausschuß ist in allen Fällen, in welchen er es zur Ermittelung des 
sicheren Besitzes der Kenntnisse für zweckmäßig erachtet, befugt, von dem Kandidaten 
Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. 
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.
	        

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