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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Vieseuchengesetze vom 31. August 1905.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 80.) Satzungen der Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung. (80)
  • No. 81.) Verordnung, die Verpackung der Dreimarkstücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (81)
  • No. 82.) Verordnung zur Ausführung des §. 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (82)
  • No. 83.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Hänischen-Goldene Höhe - Possendorf der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee - Possendorf betreffend. (83)
  • No. 84.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden. (84)
  • No. 85.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899, die Ausstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde- beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betreffend (G.- u. V.-Bl. S. 569). (85)
  • No. 86.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Königswartha - Landesgrenze - Hoyerswerda betreffend. (86)
  • No. 87.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zu Herstellung einer elektrischen Bahn von Lützschema bis zur Landesgrenze betreffend. (87)
  • No. 88.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (88)
  • No. 89.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Vieseuchengesetze vom 31. August 1905. (89)
  • Berichtigung der Anlage VI der Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes usw. betreffend.
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 338 — 
davon, die nach ihrer Lage oder wegen ihres Verkehrs mit dem verseuchten Orte besonders 
gefährdet erscheinen, sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. 
Bei größeren Orten kann der Sperrbezirk unter Umständen auf Ortsteile beschränkt 
werden. 
Das Beobachtungsgebiet hat mindestens aus den rings an den Sperrbezirk 
grenzenden Gemeinde= und Gutsbezirken zu bestehen, gleichgültig zu welchem Verwaltungs- 
bezirk sie gehören, kann aber nach dem Ermessen der beteiligten Amtshauptmannschaften 
und Stadträte auf Antrag der Bezirkstierärzte auch weiter ausgedehnt werden. 
Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe fallen nicht mit in den Sperrbezirk und in das Be- 
obachtungsgebiet; im Falle eigener Verseuchung bilden sie einen Sperrbezirk für sich. Der 
Bildung eines Beobachtungsgebiets wird es bei der Verseuchung von Schlachtviehhöfen und 
Schlachthöfen in der Regel nicht bedürfen. 
§ 24. Für den Sperrbezirk ist über die einschlagenden Bestimmungen der 
Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgendes anzuordnen: 
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stall- 
sperre. Dieselbe Maßregel ist in der Regel für alle Wiederkäuer und Schweine des ganzen 
Sperrbezirks auf so lange anzuordnen, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrankten Tiere 
getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. 
Ausnahmen hiervon können von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate unter 
Zustimmung des Bezirkstierarztes für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks dann zu- 
gelassen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Bedecken 
weiblicher Tiere usw.) dringend geboten erscheinen und die Verseuchung sich nur auf einige 
Gehöfte beschränkt. 
2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das 
Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus= oder Verladen von solchem auf 
Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Gehör 
des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von der Amtshauptmannschaft oder 
dem Stadtrate zugelassen werden. 
3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes 
in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren 
Bediensteten, Viehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu 
gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist 
unter allen Umständen zu verhindern.
	        

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