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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
23. Stück
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 97.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen.
Volume count:
97
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • No. 97.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen. (97)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
  • 24. Stück (24)

Full text

Form der 
Reifezeugnisse. 
— 738 — 
einer der Sprachen oder in der Mathematik als ausgeglichen erachtet werden, dafern 
es sich nicht um so erhebliche Lücken handelt, daß völlige Unreife ausgesprochen werden 
muß. Unzulässig ist ein solcher Ausgleich, wenn es sich um die Gesamtzensur IV im 
Deutschen handelt, vielmehr ist in diesem Falle das Reifezeugnis zu verweigern. 
Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer besonderes 
Gewicht zu legen, welche in der obersten Klasse mit einer größeren Stundenzahl 
bedacht sind. 
Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen sind sämtliche Sitten— 
zensuren, die die Schülerin während ihres Aufenthaltes in den Primen an derselben 
Schule oder an verschiedenen erhalten hat, zu berücksichtigen, aber nicht so, daß aus 
diesen in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen werden müßte. 
Nach Beendigung der Zensierung ist die Niederschrift über den Verlauf der ganzen 
Prüfung und über alle auf sie bezüglichen Verhandlungen nach erfolgter Verlesung 
und Genehmigung vom Königlichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern der 
Prüfungskommission zu vollziehen. Dann ist sie mit einer Liste über die erteilten 
Haupt- und Fachzensuren an das Ministerium einzusenden. 
8 76. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlicher Aktengröße aus- 
zustellen. 
Die erste Seite hat die Aufschrift zu enthalten: 
Reifezeugnis 
der (es folgt die genaue Bezeichnung der Studienanstalt mit dem Zusatz in Klammern: 
„Realgymnasium“ oder im Falle der Gabelung: „realgymnasiale Abteilung“, „gym- 
nasiale Abteilung“). 
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung hat den Familiennamen 
mit sämtlichen Vornamen, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Stand und Wohnort 
des Vaters (bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder 
das Bekenntnis der Empfängerin anzugeben, ferner wann diese in die Anstalt ein- 
getreten ist, wie lange sie den Primen angehört hat, endlich welchem Lebensberufe sie 
sich zuzuwenden gedenkt. 
Hierauf ist zu bekunden, daß die Betreffende die Reifeprüfung bestanden hat, 
unter Angabe der ihr erteilten Haupt= und Fachzensuren. Auch sind die Zensuren im 
Zeichnen und Turnen und in wahlfreien Fächern beizufügen, soweit die Schülerin an 
dem Unterricht darin bis zum Beginn der Reifeprüfung teilgenommen hat. 
Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 75 in Worten zu erteilen 
ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die
	        

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