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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Im Dienste der öffentlichen Verwaltung stehende Einrichtungen und Sachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Die öffentlichen Sachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Allgemeine Literatur.
  • Erstes Kapitel. Begriffliche und geschichtliche Grundlagen des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltungsorganisation.
  • Drittes Kapitel. Erklärung und Verwirklichung des Staatswillens in der Verwaltung.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung und die Gewaltunterworfenen. Allgemeine Rechtsbeziehungen.
  • Fünftes Kapitel. Im Dienste der öffentlichen Verwaltung stehende Einrichtungen und Sachen.
  • § 27. Die öffentlichen Anstalten.
  • § 28. Die öffentlichen Sachen.
  • Sechstes Kapitel. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Deutsches Verwaltungsrecht. 287 
Wasserg. v. 7. 4. 1913 § 39; vgl. auch RStrGB 8 366, 10). Die Polizei hat aber auch den 
einzelnen zu schützen, der von anderen Privaten an der Teilnahme am Gemeingebrauche ge- 
hindert oder bei diesem gestört wird, denn es gehört zur öffentlichen Ordnung, daß jeder die dem 
Gemeingebrauche gewidmeten Sachen ungestört benutzen kann (Pr. Wasserg. s 36, 37). 
Gegen Verhinderungen am Gemeingebrauche durch die Polizeibehörden hat der Behinderte 
die Verwaltungsbeschwerde, vereinzelt (vgl. Sarwey 429 f.) auch die administrative Klage. 
Die gemeinrechtliche Theorie und Praxis gewährte dem im Gemeingebrauche Beeinträchtigten 
in Umbildung des alten Interdiktenschutzes auch eine privatrechtliche Klage gegen den Störer, 
mit der er von diesem Beseitigung der Hinderung (der die Schiffahrt hindernden Vor- 
richtung, der Flußverunreinigung) und Schadensersatz verlangen konnte. Ob dieser privat- 
rechtliche Anspruch gegenüber dem B#B. noch besteht, ist bestritten; aus Art. 65 Einf G. folgt 
jedoch zum mindesten, daß der alte gemeinrechtliche Anspruch bei Störungen in der Benutzung 
öffentlicher Flüsse nicht beseitigt ist (Gierke 26 28, Windscheid-Kipp, Pand. 2 (9) 1046: Fleiner 
330 39). Ubrigens hat die Streitfrage keine große praktische Bedeutung, denn auch nach dem 
BB. kann der im Gemeingebrauche Beeinträchtigte von dem Störer nach § 823 (836) in Ver- 
bindung mit § 249 Schadensersatz und Beseitigung der störenden Einrichtung verlangen. 
b) Sondernutzungen an Sachen des Gemeingebrauches. Die Be- 
stimmung einer Sache zum Gemeingebrauche schließt nicht aus, daß einzelne sie noch in einer 
Weise benutzen, die im Gemeingebrauche nicht enthalten ist. Dahin gehört die Benutzung der 
öffentlichen Straßen durch Aufstellung von Droschken, Baugerüsten, Marktbuden, der öffent- 
lichen Flüsse durch Einleitung von Fabrikabwässern, Aufstellung von Gondeln, Anlage von 
Badeanstalten, Triebwerken u. a. Jede solche außerhalb der Grenze des Gemeingebrauches 
liegende Sondernutzung setzt eine besondere Gewährung an den einzelnen voraus. Und diese 
kann in zwei verschiedenen Rechtsformen erfolgen. Es kann dem die Sondernutzung Begehrenden 
eine bloße Gebrauchserlaubnis erteilt oder ein festes Recht an der Sache selbst bestellt werden 
(Württ. Wasserg. Art. 23, 25, 27, 29, 31; Pr. §§ 23, 46, 92). Die Gebrauchserlaubnis steht 
in ihrer Wirkung gleich der oben S. 264 besprochenen Polizeierlaubnis. Sie begründet für 
den, dem sie erteilt wird, kein festes Recht, stellt ihm nur die Möglichkeit offen, die öffentliche 
Sache in einer bestimmten Weise zu gebrauchen, ohne daß dieser Gebrauch durch ihn als etwas 
Unerlaubtes erscheint und behandelt werden kann (RStrE. 3 366, 9). Zur Erteilung der 
Gebrauchserlaubnis ist die Polizei als die zur Ordnung und zum Schutze des Gemeingebrauches 
berufene Instanz zuständig; handelt es sich bei ihr doch lediglich um Beurteilung der Frage, ob 
die begehrte Sondernutzung mit dem Gemeingebrauche vereinbar ist. Über Erteilung oder Ver- 
sagung der Erlaubnis entscheidet, sofermn nicht ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen vereinzelt 
ein Recht auf sie geben (GewO. § 64, 1), das freie Ermessen der Behörde, die die erteilte Er- 
laubnis grundsätzlich auch jederzeit frei und ohne Entschädigung zurücknehmen kann (Württ. 
Wasserg. Art. 27). Das Institut der Gebrauchserlaubnis hat seinen Platz gewöhnlich bei 
Sondernutzungen, die nur vorübergehend oder doch nur oberflächlich die öffentliche Sache be- 
rühren, wie bei Aufstellung von Droschken, Gondeln, Baugerüsten, Markt-, Schau-, Selter- 
wasserbuden, Zeitungskiosken, Ableitung von Fabrikabwässern in öffentliche Flüsse, Entnahme 
von Kies, Steinen aus solchen. Sondernutzungen, die eine dauernde Einwirkung auf die Sache 
bedeuten oder mit kostspieligen Einrichtungen verbunden sind, wie die Errichtung von Bade- 
anstalten, Stauwehren, Schöpf= und Triebwerken in öffentlichen Flüssen, Einlegung von 
Schienensträngen in öffentliche Wege, pflegen dagegen als feste Rechte begründet zu werden 
(Württ. Wasserg. Art. 31, Pr. § 46). Welcher Natur diese Rechte jedoch sind, ist bestritten; sie 
werden teils als subjektive öffentliche (O. Mayer, Gierke, Fleiner), teils als private Rechte an- 
gesprochen (Regelsberger; Anschütz, Verwerch. 5, 110). Die letzte Auffassung scheint die richtige, 
wenn man die oben S. 276 gegebene Begriffsbestimmung des subjektivöffentlichen Rechtes im 
Auge behält: die hier in Rede stehenden Rechte sind nicht gerichtet auf Gewährung rechtlicher 
Macht über die öffentliche Gewalt, sondern auf Gewährung eines besonderen Rechtes an der 
Sache; sie bringen kein Stück öffentliche Verwaltung in die Hände des Privaten wie die Be- 
leihungen mit öffentlichen Unternehmen (oben S. 283); sie werden im privaten, im wirt- 
schaftlichen Interesse des Unternehmers begründet, der Gesamtheit dienen sie höchstens 
sekundär, wenn das Unternehmen einem öffentlichen Bedürfnisse entgegenkommt, wie die An-
	        

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