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Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1902
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1902.
Shelfmark:
rgbl_1902
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2858.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch-französischen Grenze.
Volume count:
2858
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • (Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. (2545)
  • Militär-Transport-Ordnung.
  • (Nr. 2546.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. (2546)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Full text

d) Im Uebrigen richtet sich die Zusammenstellung des Zuges nach dem 
jeweiligen Betriebsbedürfnisse, wobei zu beachten bleibt, daß die Offiziers- 
wagen sich möglichst in der Mitte der Mannschaftswagen befinden. 
Muß Futter in besonderen Wagen mitgeführt werden, so sind diese 
zwischen den Mannschafts- und den Pferdewagen des zugehörenden 
Truppentheils einzustellen. 
Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials. 2. Der dienstleitende Beamte hat im Beisein des Zugführers mit dem  
 Transportführer oder einem hierzu beauftragten Offizier festzustellen, daß die vorgeschriebene 
 Wagenausrüstung und das Nothrampenmaterial vollzählig und in gutem Zustande 
vorhanden sind. Hierdurch darf jedoch die fahrplanmäßige Abfahrt des Zuges nicht 
verzögert werden. 
3. War die Feststellung vor der Abfahrt nicht möglich, so ist sie bei dem 
nächsten ausreichenden Halten nachzuholen; konnte sie weder vor der Abfahrt noch 
unterwegs stattfinden, so wird bei späteren Ersatzansprüchen der etwa festgestellte 
Verlust je zur Hälfte von der Militär- und Eisenbahnverwaltung getragen, falls nicht 
nachgewiesen wird, daß nur einen Theil die Schuld an dem Verluste trifft. 
Abfahrt und Verhalten während der Fahrt.  4. Der dienstthuende Stationsbeamte ist für die rechtzeitige Abfahrt verant- 
 wortlich und hat den Befehl dafür zu geben. Der Bahnhofs-Kommandant und der 
Transportführer müssen daher ihre Anordnungen so treffen, daß von militärischer 
Seite zu keiner Verzögerung der Abfahrt Anlaß gegeben wird. 
5. Für die Einhaltung der Fahrzeiten und für die Sicherheit des Zuges sind 
die zuständigen Eisenbahnbeamten und nicht der Transportführer verantwortlich. 
6. Die militärischen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß die Mannschaften 
während der Fahrt innerhalb der ihnen angewiesenen Wagenräume bleiben, daß sie 
nicht die Köpfe, Arme oder Beine aus den Fenstern oder Thüren strecken, nicht die 
aufschlagenden Seitenthüren öffnen, nicht Gegenstände hinauswerfen, nicht auf die 
Trittstufen, Wagendächer u. s. w. steigen, nicht in den Thüröffnungen der Güter- 
wagen und auf den Wagenborden sitzen, und daß sie in Wagen, worin sich Stroh 
oder Futter befindet, sowie vor Allem auf den mit Sprengstoffen in Fahrzeugen 
beladenen Wagen nicht Feuer machen oder rauchen. 
Die Wagenlaternen dürfen nicht zum Feuernehmen benutzt werden. Mit 
Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten. Auch ist darauf zu achten, daß nicht durch 
den Funkenflug der Lokomotive Feuer in den Wagen entsteht. 
7. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Zugtrennung, 
Entgleisung oder dergl., unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines Ge- 
fangenen, ist nach Möglichkeit die Aufmerksamkeit des Zug- und Streckenpersonals 
zu erregen. 
Anhalten auf freier Strecke.  8. Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so hat bei voraussichtlich mehr 
 als 5 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer den Anlaß und die voraus- 
sichtliche Dauer des Haltens dem Transportführer mitzutheilen. Dieser hat alsdann 
die zur Erhaltung der militärischen Ordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. 
(Wegen des Ausladens auf freier Strecke s. §. 47, 10 ff.).
	        

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