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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

410 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911. 
schaft übernimmt, wird den betreffenden Akt mit einer an die übrigen Signatär- 
mächte der gegenwärtigen Akte gerichteten Anzeige begleiten, um dieselben 
in den Stand zu setzen, gegebenenfalls ihre Reklamationen geltend zu machen. 
Art. 35. Die Signatärmächte der gegenwärtigen Akte anerkennen die Ver- 
pflichtung, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinente be- 
setzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht, 
um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels- und Durchgangsfreiheit 
unter den Bedingungen, welche für letztere vereinbart worden, zu schützen. 
Kapitel Vol. Allgemeine Bestimmungen. 
Art.36. Die Signatärmächte der gegenwärtigen Generalakte behalten sich 
vor, in dieselbe nachträglich und auf Grund gemeinsamen Einverständnisses 
diejenigen Abänderungen oder Verbesserungen aufzunehmen, deren Nützlichkeit 
durch die Erfahrung dargethan werden sollte. 
Art.37. Die die gegenwärtige Generalakte nichtunterzeichnenden Mächte 
können ihren Bestimmungen durch einen besonderen Akt beitreten. 
Der Beitritt jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntniss der 
Regierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller der Staaten 
gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder derselben nachträglich 
beitreten. 
Er bringt zu vollem Recht die Annahme aller Verpflichtungen und die Zu- 
lassung zu allen Vortheilen mit sich, welche durch die gegenwärtige Generalakte 
vereinbart worden sind. 
Art. 38. Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinenfalls 
den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden. 
Sie tritt für jede Macht von dem Tage ab in Kraft, an welchem letztere die 
Ratifikation vollzogen hat. , 
Inzwischen verpflichten sich die diese Generalakte unterzeichnenden Mächte, 
keinerlei Massnahmen zu treffen, welche den Bestimmungen dieser Akte zuwider- 
laufen würden. 
Jede Macht wird ihre Ratifikation der Regierung des Deutschen Reichs 
zugehen lassen, durch deren Vermittelung allen anderen Signatärmächten der 
gegenwärtigen Generalakte davon Kenntnis gegeben werden wird. 
Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven der Regierung 
des Deutschen Reichs aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen beigebracht sind, 
so wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet, welches von den Ver- 
tretern aller Mächte, die an der Berliner Konferenz theilgenommen haben, unter- 
zeichnet und wovon eine beglaubigte Abschrift allen diesen Mächten mitge- 
theilt wird. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegen- 
wärtige Generalakte unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt. 
Geschehen zu Berlin, am sechsundzwanzigsten Februar Eintausendacht- 
hundertfünfundschtzig. | 
(Folgen die Unterschriften.) 
Die vorstehende Vereinbarung ist diesseits am 8. April d. J. ratifizirt worden. 
No. 5. Handels- und Schilfahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche 
geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern 
und zu vermehren, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Handels- und 
1) An Stelle des Vertrages vom 4. April 1806 getreten. — Urtext französisch. Abdruck: Beichs- 
gesetzblatt 1911 8. 477.
	        

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