Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerb durch Geburt.
  • § 5. Erwerb durch Legitimation.
  • § 6. Erwerb durch Eheschließung.
  • § 7. Erwerb durch Aufnahme
  • § 8. Erwerb durch Einbürgerung.
  • § 9. Bedenken gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Einbürgerung einer Witwe.
  • § 11. Einbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 12. Einbürgerung auf Grund aktiven Heeresdienstes.
  • § 13. Einbürgerung ehemaliger Deutscher ohne Niederlassung im Inland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Wirksamkeit der Aufnahme und Einbürgerung.
  • § 17. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung einer Ehefrau.
  • § 19. Entlassung MInderjähriger usw.
  • § 20. Entlassung aus einem Bundesstaat bewirkt die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat.
  • § 21. Obligatorische Entlassung.
  • § 22. Gründe für die Versagung der Entlassung.
  • § 23. Wirksamkeit der Entlassung.
  • § 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt
  • § 25. Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust durch Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen Ungehorsams gegen das Avokatorium.
  • § 28. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen unerlaubten Eintritts in ausländischen Staatsdienst.
  • § 29. Ausdehnung der Ausbürgerung usw. auf Frau und Kinder.
  • § 30. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 31. Wiedereinbürgerung bei Verlust durch Zeitablauf (§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870)
  • § 32. Übergangsvorschrift betr. Nichterfüllung der Militärpflicht.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
    13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

Gründe für die Versagung der Entlassung. § 22. 125 
verwaltungsgerichts vom 29. Okt. 1887 nicht der Nachprüfung seitens des 
Richters im Verwaltungsstreitverfahren. Die zugunsten des die Entlassung aus 
der Staatsangehörigkeit nachsuchenden Wehrpflichtigen abgegebenen Zeugnisse 
können seitens der Ersatzkommission vor Aushändigung der Entlassungsurkunde 
zurückgezogen werden (OG. 15, 410). Die Zeugnisse sind nicht stempelpflichtig 
(Tarifstelle 77 zum Stempel St G. vom 31. Juli 1895 /26. Juni 1909; Vf. vom 
4. Aug. 1897 (ZBl. f. d. DR. S. 304) und 10. Sept. 1900 (das. S. 649). 
5. Ersatzkommission, 
s. RMil G. vom 2. Mai 1874 § 30 Ziff. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 
31. März 1885. 
In betreff des bei Erteilung der Entlassungsurkunde in Bayern beobach- 
teten Verfahrens s. Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern 
vom 9. Mai 1871 Ziff. 7. 
6. in der Absicht. 
Gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 1 d. G. vom 1. Juni 1870, § 27 Ziff. 1 u. 2 
der Wehr O. hatte die Ersatzkommission 
„bisher zu bescheinigen, daß der Wehrpflichtige die Entlassung nicht bloß 
in der Absicht nachgesucht, um sich der aktiven Dienstpflicht zu entziehen. 
Diese Vorschrift hat sich nicht bewährt. Sie läßt der weitgehenden Berück- 
sichtigung irgendwelcher Nebenabsichten Raum, wie solche bei der Aus- 
wanderung Wehrpflichtiger selten fehlen werden. Die Behörden haben hier 
zu einer gleichmäßigen Praxis nicht gelangen können. Um die bestehende 
Unsicherheit zu beseitigen und einen wirksameren Schutz gegen Wehrpflicht- 
verletzungen zu schaffen, ist das Wort „bloß gestrichen. Die Entscheidung 
der Ersatzkommission über den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses soll 
demgemäß davon abhängig gemacht werden, ob die Kommission zu der 
Ülberzeugung gelangt, daß für das Entlassungsgesuch die Absicht des Wehr- 
pflichtigen, sich der Wehrpflicht zu entziehen, oder aber eine andere Absicht 
maßgebend ist“ (Reg.-Entw. S. 27; Begr. zu § 16 Nr. 2). 
7. zum aktiven Heere. 
Hierzu gehören nach § 38 des Mil G. vom 2. Mai 1874 (Rl. S. 45): 
„A. die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
1. die Offiziere, Arzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom 
Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; 
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf- 
hebung der abgeschlossenen Kapitulation; 
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, 
mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Ein- 
jährig Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen 
Truppenteil, sämtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus 
dem aktiven Dienste. « 
B. 1. Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst ein- 
berufenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, 
—
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment