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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
    §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 601 
dem Gesamtbetrage der von den Gemeinden und Gutsbezirken für die 
Verbindlichkeiten zu entrichtenden Abgaben. Mit dieser Maßgabe be- 
schließt über die Zahl der Vertreter, das ihnen beizulegende Stimm- 
recht und ihre Verteilung auf die Gemeinden und Gutsbezirke mangels 
einer Einigung der Beteiligten für einen Zeitraum von je 5 Jahren 
der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß. 
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt durch den Gemeinde- 
vorsteher oder seinen Stellvertreter und durch andere zum Schulverband 
gehörige Einwohner. Die Vertretung der Stadtgemeinden erfolgt durch 
den Bürgermeister oder den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister) oder 
ein sonstiges Magistratsmitglied und durch andere von der Stadt- 
verordnetenversammlung zu wählende Abgeordnete. Wählbar sind 
nur die zur UÜbernahme des Amtes als Gemeindeverordnete (Stadt- 
verordnete) befähigten Personen. Die dem Gutsbezirke zustehenden 
Stimmen werden vom Gutsbesitzer oder dessen Beauftragten geführt. 
Der Gutsbesitzer kann auch eine der ihm zustehenden Stimmenzahl 
entsprechende Anzahl von Vertretern ernennen (§ 50). Der Verbands- 
vorsteher sowie ein Stellvertreter für ihn werden von der Schul- 
aufsichtsbehörde aus der Zahl der Mitglieder des Schulvorstandes 
ernannt. Der Ortsschulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, befugt, 
an den Sitzungen des Schulvorstandes teilzunehmen und muß zu 
diesen zugezogen werden (§ 51). Die Wahlen erfolgen auf die 
Dauer von 6 Jahren. Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse 
des Schulvorstandes vor, beruft ihn, führt den Vorsitz in den Ver- 
sammlungen und bringt die Beschlüsse zur Ausführung. Über die Ab- 
stimmung und Beschlußfassung gilt dasselbe, wie bei der Schuldeputation, 
jedoch haben bei Feststellung des Schulhaushalts und bei Bewilligung 
der für die Schulen erforderlichen Mittel und der Rechnungsentlastung 
die Lehrer und Geistlichen kein Stimmrecht. Beschlüsse des Schul- 
vorstandes, welche seine Befugnisse überschreiten, oder die Gesetze, das 
Gemeinwohl oder das Interesse des Verbandes verletzen, hat der 
Verbandsvorsteher eventuell auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde 
zu beanstanden. Hiergegen kann binnen 2 Wochen seitens des Schul- 
vorstandes die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirks- 
ausschuß erhoben werden. Nach außen vertritt den Schulverband der 
Verbandsvorsteher, der auch den Verband verpflichtende Urkunden in 
Gemeinschaft mit einem Mitgliede des Schulvorstandes zu vollziehen 
hat. Ihm steht auch die Verteilung der Leistungen für den Verband 
und die Schule zu. Gegen die Veranlagung steht den Beteiligten binnen 
4 Wochen der Einspruch zu, über welchen der Verbandsvorsteher im all- 
gemeinen beschließt. Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren entweder beim Kreisausschuß oder 
bei Beteiligung einer Stadt beim Bezirksausschuß (8§§ 52—54) statt. 
d) Lehrerberufung. Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Schul- 
aussichtsbehörde unter Mitwirkung der Schulverbände aus der Zahl 
der Befähigten angestellt. Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffent- 
lichen Volksschulen werden von der Gemeindebehörde aus der Zahl
	        

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