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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Schonung des Wildstandes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht in der Schutztruppe für Südwestafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Schonung des Wildstandes.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Stellung der Regierungsschulen unter die Bezirksämter.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Gründung des Hauptortes Wilhelmsthal.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Theilung des Bezirkes Dar-es-Salam.
  • Ernennung von Beisitzern bei den Kaiserlichen Gerichten und Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes.
  • Ernennung von Beisitzern bei den Kaiserlichen Gerichten und Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte von Kamerun.
  • Ernennung von Beisitzern bei den Kaiserlichen Gerichten und Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte von Togo S. 323 und für Südwestafrika S. 324.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat März 1898.
  • Statistik des auswärtigen Handels im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete für das Kalenderjahr 1897.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten der Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 319 — 
Für den Abschuß von ausgewachsenen Löwen wird eine Prämie von 30 Rupien, für ausgewachsene 
Leoparden eine Prämie von 20 Rupien auf Antrag von der zuständigen Lokalbehörde gezahlt. Zur 
Begründung sind abzuliefern die Klauen und das frische Fell des erlegten Thieres. 
87. 
Verboten ist die Jagd auf noch säugende Elefanten. 
88B. 
Der Einfang junger Thiere zum Zweck der Zucht oder der Einlieferung an zoologische Gärten 
und wissenschaftliche Anstalten ist gestattet. Wird der Thierfang gewerbsmäßig betrieben, so bedarf es der 
Lösung eines großen Jagdscheines. Die Erlaubniß kann jederzeit rückgängig gemacht werden, wenn die 
Ausübung eine erhebliche Schädigung des Wildstandes zur Folge hat. 
§9. 
Verboten sind ohne ausdrückliche Genehmigung: Netz-, Feuer= und größere Treibjagden. In 
Fällen erheblichen Wildschadens im Verzuge kann die Erlaubniß auch von den Lokalbehörden ertheilt werden. 
8 10. 
An Schußgeldern werden erhoben: 100 Rupien für jeden zur Strecke gebrachten Elefanten. Der 
Jäger kann sich von der Bezahlung des Schußgeldes durch Abgabe des einen Zahnes befreien. Auch soll 
der Gesammtwerth der während des Jahres von demselben Jäger geleisteten Abgaben die große Jagd- 
scheingebühr nicht überschreiten. 
8 11. 
In Gebieten, wo großen Häuptlingen gewohnheitsmäßig ein Zahn von der Beute eingeborener 
Jäger zusteht, fällt der Abgabezahn abwechselnd an die Station und den Häuptling, so daß von zwei 
geschossenen Elefanten der Jäger zwei, Station und Häuptling je einen Zahn erhalten. 
8 12. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
500 Rupien, an deren Stelle im Falle der Unvermögendheit Gefängniß bis zu drei Monaten tritt, 
bestraft. Im Falle einer Abgabenhinterziehung ist außerdem auf den zwei- bis 28 fachen Betrag der 
hinterzogenen Gebühr als Strafe zu erlennen. 
Sämmtliche auf Grund dieser Verordnung eingehenden Gelder fließen zur Hälfte dem Gouverne— 
ment zu, zur Hälfte werden sie von dem Bezirksamt oder der Station, wo der Jagdschein ausgestellt oder 
die Bestrafung erfolgt ist, im öffentlichen Interesse des Bezirks verwandt. Zu Unrecht angeeignetes Wild 
oder Theile von solchem sind zugleich zu beschlagnahmen. 
Auch kann im Wiederholungsfalle die Jagdberechtigung auf Zeit oder dauernd entzogen werden. 
Dar-es-Saläm, den 17. Januar 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks- 
und Bezirksnebenämter sowie die Negierungsschulen in Tanga, Bagamoyo und 
Dar-es-Salam. 
Es wird hierdurch bestimmt, daß die in Tanga, Bagamoyo und Dar-es-Saläm bestehenden 
Regierungsschulen direkt dem betreffenden Bezirksamt unterstellt werden, und daß bezüglich der Schulen die 
Bezirksämter nicht mehr von der Kulturabtheilung, sondern nur durch das Gouvernement Weisungen zu 
empfangen haben. 
Der Anlaß zu dieser Verfügung ist in erster Linie der, daß gerade die betreffenden Bezirksämter 
an der Entwickelung der Schulen und der Lehrthätigkeit aus dem Grunde das allergrößte Interesse nehmen 
mussen, weil sie Gelegenheit haben, in diesen Schulen in jüngeren Jahren Farbige so weit heranbilden zu 
lassen, daß dieselben später als Wali, Akiden, Jumben, Dolmetscher, Lehrer verwendet und auch zu schrift- 
lichem Verkehr brauchbar gemacht werden können. Es muß daher erwartet werden, daß die Bezirksämter 
es sich dringend angelegen sein lassen, die Söhne angesehener Farbiger, die bereits durch ihre Geburt zu 
den vorerwähnten Stellungen nach hiesiger Sitte prädestinirt erscheinen, zum Schulbesuch zu veranlassen 
und den Schulbesuch insbesondere auch dadurch zu heben, daß aus kommunalen Mitteln für die Unter- 
bringung auswärtiger Schüler, für Schulprämien, Schulfeste Ausgaben geleistet werden. Da die Thätigkeit 
der einzelnen Schulen zunächst nur der betreffenden Bezirksverwaltung bezw. den Bezirkseingesessenen zu 
guue vonnt, so darf angenommen werden, daß zu Schulzwecken auch gern die Kommunen Ausgaben 
eisten werden.
	        

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