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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschioffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen.
  • Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten.
  • Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou.
  • Einberufung des Kolonialraths.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschioffe.
  • Inbesitznahme einiger Inseln der Palau-Gruppe.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

— 438 — 
oder durch den nach solcher Desinfektion noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unanneh 
lichkeiten entstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht untergebracht waren, in folgender We 
desinfizirt werden. 
1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der na 
§ 72 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach drei Stunden wiederholt werden. 
Nach dem Trocknen des letzten Anstriches kann Alles wieder feucht abgescheuert werden. 
2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden 2 bis 3 mal n 
heißer Seifenlösung (§ 7 b) abgewaschen und später frisch gestrichen. 
3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleid 
find, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sir 
zu verbrennen. 
§ 13 Gegenstände von Leder, Holz= und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegenstän 
werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure= oder Kaliseifenlösur 
(7 a und b) befeuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. Bei Ledertapeten kann au- 
das im § 12 unter Nr. 3 angegebene Verfahren angewendet werden. Pelzwerk wird auf der Haarsei 
bis auf die Haarwurzeln mit einer der unter 7 a und b bezeichneten Lösung durchweicht. Nach zwöl 
stündiger Einwirkung derselben darf es ausgegossen und weiter gereinigt werden. Pelzbesätze an Kleidunge 
stücken von Tuch werden zuvor abgetrennt. 
Plüsch und ähnliche Möbelbezüge werden entweder abgetrennt und nach § 9 oder 10 desiufizit 
oder mit Karbolsäurelösung (§ 7 a) eingesprengt, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander a 
Deck ausgetrocknet, gelüstet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
Gegenstände von geringem Werth (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu verbrennen 
Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden. 
§ 14. Die Aborte werden in folgender Weise desinfizirt: 
Etwaiger Inhalt der Klosets ist mit Kalkmilch gründlich zu vermischen und darf erst nach einer 
Stunde, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt worden ist, abgelassen werden. Das Aufnahme 
becken sowie das Abflußrohr werden demnächst mit Kalkmilch angestrichen. Die Wände des Klosetraumes 
Sitzbrett, Fußboden werden mit Karbolsäurelösung gründlich abgewaschen und nach einer Stunde mit 
Wasser abgespült. . » 
Zur Desinfektion des Klosetinhalts kann auch Chlorkalk (7 d) benutzt werden, indem man Chlor- 
kalkbulver in der Menge von etwa 2 pCt. der ganzen Mischung nebst soviel Wasser zufügt, daß der 
Chlorkalk sich löst und das Ganze gleichmäßig durch Umrühren vertheilt werden kann. So behandelter 
Klosetinhalt kann bereits nach 20 Minuten entleert werden. 
§ 15. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen, 
daß dieselben ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad nehmen. 
Kleider und Effekten derselben sind nach § 9 oder 10 zu behandeln. 
§ 16. Etwa an Bord befindliche Leichen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden Be- 
stattung ohne vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit Karbolsäurelösung (8 7 a) getränt 
sind und mit derselben feucht gehalten werden. 
§ 17. Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch Kalkbrühe (S7e#2) 
in folgender Weise: 
1. In diejenigen Theile des Bilgeraumes, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und 
der Flurplatten zugänglich gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Laderäume) i#t 
Kalkbrühe an möglichst vielen Stellen direkt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß 
die Kalkbrühe kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an den Wänden des Bilgeraumes 
angetüncht werden. 
2. Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiseen 
vorhandenen, von Deck herunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe einge 
gossen, bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. · 
NachlZStundenkanndieBilgewiedetgelenztwerdmJmEinzelnenwirdfolgendem-imm- 
verfahren: 
a) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen, 
b) 100 1 bis 200 1 Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen Ab— 
theilungen — werden eingefüllt. 
c) Der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. *ê5 
Beigt sich jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich 
irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine 
freie Zirkulation des Wassers stattfindet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufene 
der Kalkbrühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden. 
die Desmfektion des Bilgeraumes kann dann erst bei leerem Schiff stattfinden.
	        

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