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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909.
  • Vertrag über die Unterhaltung von Postdampfschiffsverbindungen mit dem Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Errichtung von Gebäuden und die Lagerung feuergefährlicher Gegenstände an Eisenbahnen in Deutsch-Südwestafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

1087 
Zu § 154 Abs. 2. Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer 
Militärperson in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem zuständigen 
richterlichen Militärjustizbeamten erteilt (vergleiche §§ 223 ff.). 
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier erfolgen; sobald mehrere 
Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über die Genehmigung zu befinden. 
Zu § 155 Abs. 4. Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter 
der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise beteiligt, so hat die Militär- 
behörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, in den Schutzgebieten dem zuständigen Bezirks- 
richter Anzeige zu machen. 
Zu § 171, Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1. Bei der Vernehmung als Beschuldigte, 
Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge 
(vergleiche III. Anzugsbestimmungen, Seite 126 der Schutztruppen-Ordnung). Unteroffiziere und 
Gemeine erscheinen im Ordonnanzanzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr. 
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Bestimmung sinn- 
gemäße Anwendung. 
Zu § 180. Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art wie die in Unter- 
suchungshaft genommenen (§ 178) behandelt. 
Zu § 185 Abs. 2. Die Ladung von Reichs= oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten 
Dienstbehörde derselben mitzuteilen. 
Zu § 196. Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht als 
eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser Hinweis in einer das reli- 
Liöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im einzelnen Falle dem Bildungsstand und der 
Persönlichkeit des Schwurpflichtigen angepaßt werden. . 
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falscheids besonders 
bervorzuheben. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit 
gewahrt werde und namentlich sämtliche Anwesende vor der Eidesannahme sich von ihren Sitzen 
erheben und während der Eidesleistung eine der Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung 
beobachten. 
Zu §&§ 205, 208. Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen 
gehörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.) maßgebend. 
Zu §§ 209, 299. 
A. Im allgemeinen. 
Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichtsordnung ausdrückliche 
Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungs- 
führers gestellt. 
Bei gerichtlich-medizinischen Fragen dürften indes aus militärischen Rücksichten nachstehende 
Gesichtspunkte zu beobachten sein: 
1. Stabs= und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militärgerichtlichen Untersuchungen 
als die zunächst gegebenen Sachverständigen. 
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel empfehlen, dessen Erstattung 
einer Kommission zu übertragen. 
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein Gutachten des rangältesten 
Sanitätsoffiziers bei dem Kommando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses 
Gutachtens wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus hervorragenden 
Fachmännern heranziehen; anderseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen 
Stelle Berücksichtigung finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begut- 
achtung bilden können. 
4. Die technische Kontrolle über die bei Leichenöffnungen und Gemütszustandsuntersuchungen in 
militärgerichtlichen Untersuchungen abgegebenen Gutachten der Militär= oder nicht beamteten 
Zivilärzte liegt dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Kommando der Schutztruppen ob.
	        

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