Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas, vom 27. Februar 1906.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, vom 8. August 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Angaur für den Auslandsverkehr.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 143 20 
Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder wird erstmalig vom Gouverneur bestimmt. Durch 
Ortsgesetz kann eine andere Mitgliederzahl festgesetzt werden. 
§* 11. Der Gemeindevorsteher, und im Falle der Behinderung sein Stellvertreter, ist die 
Obrigkeit der Gemeinde. Er hat als solcher auf die Befolgung der bestehenden Gesetze, Verordnungen 
und Verfügungen zu achten und sie innerhalb der ihm zugewiesenen Zuständigkeit auszuführen. 
§* 12. Der Gemeindevorsteher vertritt den Gemeinderat und durch ihn die Gemeinde. 
§& 13. Die Gemeinden sind befugt, in dem gesetzlich zugelassenen oder zugewiesenen Umfange 
auf den ihrer Verwaltung unterstehenden Gebieten Bestimmungen mit öffentlich rechtlicher Kraft 
(Ortsgesetze) zu erlassen. 
Die Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie 
der öffentlichen Bekanntmachung. 
Die Entwürfe von Ortsgesetzen sind der Kenntnisnahme durch die Gemeindeangehörigen 
zugängig zu machen. Binnen einer vom Gemeindevorsteher zu bestimmenden angemessenen Frist 
steht es jedem Gemeindeangehörigen frei, Einwendungen zu erheben, über die vom Gemeinderat 
Beschluß zu fassen ist. 
§ 14. Soweit ortsgesetzliche Regelung nicht ausdrücklich in dieser Verordnung oder in 
anderen Rechtsvorschriften verlangt wird, können die Gemeindeangelegenheiten durch Gemeinde- 
verordnungen (allgemeine Anordnungen, Ordnungsvorschriften) geregelt werden, zu denen es nur 
des Beschlusses des Gemeinderats bedarf. 
Die Gemeindeverordnungen sind öffentlich bekanntzumachen. 
§ 15. Die Gemeinderatsmitglieder werden unbeschadet der Bestimmung im § 37 von den 
Gemeindeangehörigen aus ihrer Mitte gewählt. 
Gleichzeitig mit den Mitgliedern ist eine gleiche Anzahl von Ersatzleuten zu wählen. 
§ 16. Wahlberechtigt sind alle über 25 Jahre alten, nicht der Schutztruppe angehörigen 
deutschen Gemeindeangehörigen männlichen Geschlechts, die wirtschaftlich selbständig sind und ein Jahr 
lang ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk haben. 
In Anerkennung besonderer Verdienste oder besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann 
das Wahlrecht durch Gemeinderatsbeschluß auch nichtdeutschen Gemeindeangehörigen verliehen werden, 
wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung in ihrer Person erfüllt sind. 
Das Wahlrecht geht verloren, wenn die für den Erwerb notwendigen Voraussetzungen 
wegfallen. 1 
§ 17. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind die Gemeindeangehörigen: 
a) wenn und solange ihnen durch rechtskräftiges richterliches Erkenntnis die bürger- 
lichen Ehrenrechte aberkannt worden sind; 
b) wenn und solange über ihr Vermögen ein Konkursverfahren schwebt; 
c) wenn und solange sie sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden oder unter 
Polizeiaufsicht stehen; 
d) wenn sie mit ihren Leistungen für die Gemeinde länger als drei Monate im 
Rückstande sind; 
e) wenn und folange sie zu ihrem Unterhalte Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln 
empfangen; 
k) wenn sie mit einer Eingeborenen verheiratet sind oder mit einer solchen im 
Konkubinat leben. 
§ 18. Bei Rückkehr eines früher in der Gemeinde wohnhaft gewesenen Gemeindeangehörigen 
wird die frühere Aufenthaltszeit bei Berechnung der im § 16 Absk. 1 festgesetzten Frist mitgezählt. 
Auf diese Frist kann durch Gemeinderatsbeschluß auch ein anderwärts im Schutzgebiet ver- 
brachter Aufenthalt angerechnet werden. 
& 19. Wählbar und verpflichtet zur Annahme der Wahl sind alle wahlberechtigten Gemeinde- 
angehörigen. Es sind jedoch ausgenommen von der Wählbarkeit: 
1. die mit der Aussicht über die Gemeindeverwaltung unmittelbar befaßten Beamten, 
2. die im besoldeten Gemeindedienst stehenden Personen, 
3. die polizeilichen Erekutivbeamten. 
8 20. Wählbar, aber nicht verpflichtet zur Annahme der Wahl oder Weiterführung 
des Amtes find: 
Zusammen= 
setzung 
und Wahl des 
Gemeinderates.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment