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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas, vom 27. Februar 1906.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, vom 8. August 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Angaur für den Auslandsverkehr.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 151 2e0 
Zur Beratung ist der Bezirksrat hinzuzuziehen: 
1. bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden grundlegenden Maßnahmen, 
sofern nicht Gefahr im Verzuge ist; 
2. bei Aufstellung des Bezirkshaushaltsplanes. 
Zur Beschlußfassung ist der Bezirksrat als entscheidendes Organ hinzuzuziehen: 
1. bei Bereitstellung der Mittel für Bezirksverbandsangelegenheiten; 
2. bei Leistungen, welche dem Bezirksverbande obliegen; 
3. bei den Wahlen zum Landesrat; v 
4. bei Festsetzung des Haushaltsplanes für die Bezirksverbandsangelegenheiten; 
5. bei Entlastung der jährlich abzulegenden Rechnung über die Einnahmen und Aus- 
gaben in Bezirksverbandsangelegenheiten. 
§ 100. Die Geschäfte, insbesondere das Rechnungswesen des Bezirksverbandes werden vom 
Bezirks= oder Distriktsamt wahrgenommen, jedoch getrennt von der übrigen Verwaltung. 
§ 101. Die in Bezirksverbandsangelegenheiten nötig werdenden öffentlich rechtlichen Vor- 
schriften erläßt der Bezirksamtmann oder selbständige Distriktschef im Rahmen seiner Zuständigkeit 
nach Beschlußfassung durch den Bezirksrat. Befindet sich der Bezirksamtmann oder Distriktschef 
hinsichtlich solcher Vorschriften in Meinungsverschiedenheit mit den übrigen Mitgliedern des Bezirks- 
rats, so ist die Entscheidung des Gouverneurs anzurufen. 
§* 102. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Bezirksverbände berechtigt, neben den eistungen 
ihnen etwa vom Gouverneur überwiesenen Mitteln Abgaben von den Bezirksangehörigen zu erheben. für de Bezus- 
§ 103. Die Aussicht über die Bezirksverbände führt der Gouverneur nach Maßgabe der Aufsicht über die 
§§ 77 bis 83 dieser Verordnung. Bezirksverbände. 
§ 104. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf die Bezirksverbände bezüglichen Vor= Ausführungs- 
schriften dieser Verordnung bestimmt für jeden Bezirksverband der Gouverneur. Er erläßt auch die bestimmungen. 
erforderlichen Ubergangs= und Ausführungsvorschriften. 
Teil II. 
Der Landesrat. 
§ 105. Zur Unterstützung des Gouverneurs bei Wahrnehmung der Interessen des Schutz= Organtsation 
gebietes besteht ein Landesrat. und Wahl des 
Landesrates. 
§ 106. In den Landesrat wählt jeder Bezirksverband ein Mitglied. Wählbar zum 
Mitglied ist jeder Deutsche, der das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und mindestens zwei 
Jahre mit Grundeigentum im Schutzgebiet ansässig ist oder seit zwei Jahren einen selbständigen Beruf 
im Schutzgebiet betreibt. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind die in § 17 aufgeführten Personen. 
§ 107. Neben den von den Bezirksverbänden gewählten Mitgliedern ernennt der Gouver- 
neur die gleiche Anzahl von Mitgliedern nach freiem Ermessen. 
§ 108. Wenn und solange für den Verwaltungsbezirk eines Bezirksamtes oder selbständigen 
Distriktsamtes ein Bezirksverband nicht besteht, wählen die Einwohner dieses Verwaltungsbezirkes 
ein Mitglied zum Landesrat gemäß § 95 dieser Verordnung. 
§ 109. Die Mitglieder des Landesrates gehören diesem auf die Dauer von fünf Jahren 
an. Bei vorzeitigem Ausscheiden hat Ersatzwahl durch den betreffenden Bezirksverband oder Neu- 
ernennung durch den Gouverneur zu erfolgen. 
§ 110. Das Amt der Mitglieder des Landesrates ist ein Ehrenamt. 
Soweit Mitglieder nicht am Orte der Verhandlung wohnen, können ihnen Fuhrkosten und 
Tagegelder bewilligt werden, über die der Gouverneur nähere Bestimmung trifft. 
§ 111. Der Landesrat tagt unter Vorsitz des Gouverneurs oder eines von ihm ernannten Zustäwikeit 
Beamten und muß mindestens einmal im Jahre berufen werden. zng unrschant 
1 
§ 112. Der Landesrat ist beratendes Organ: Landesrates. 
1. für die jährlichen Vorschläge zum Haushaltsplan der Schutzgebietsverwaltung; 
2. für die vom Gouverneur zu erlassenden oder vorzuschlagenden Verordnungen, soweit 
sie nicht lediglich lokale Bedeutung haben; 
3. für alle sonst vom Gouvernement zur Beratung vorgelegten Angelegenheiten. 
Der Landesrat ist befugt, eigene Anträge dem Gouverneur zu unterbreiten.
	        

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