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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bahnbau Lome-Atakpame.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den deutschen Schutzgebieten.
  • Allerhöchster Erlaß, betr. die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Beitritt für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Beitritt der deutschen Schutzgebiete und der französischen Kolonien zu der deutsch- französischen Übereinkunft, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 419 ff.).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausdehnung der Baupolizeiverordnung vom 12. September 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsverordnung vom 14. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kreditgeschäfte Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Außerkurssetzung der Neuguinea-Münzen.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Eitapé für den Auslandsverkehr.
  • Bahnbau Lome-Atakpame.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 18 20 
& 23. Der A. V. vermittelt die Streitigkeiten zwischen Arbeitern und der Bauleitung. 
Die Zulässigkeit des Rechtswegs aus dem Arbeitsverhältnis bleibt unberührt. 
Beschwerden der Bauleitung über die Amtsführung des A. V. oder Bahnarztes sind binnen 
einer Ausschlußfrist von 14 Tagen beim Gouvernement einzureichen. 
Vorstehende Vereinbarung wird hiermit anerkannt. 
Lome, den 7. Oktober 1908. Lome, den 25. September 1908. 
Der Gouverneur. Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau= und 
J. A.: Betriebs-Gesellschaft. 
Schlettwein. Bauleitung der Togo-Hinterlandbahn. 
Zacherl. 
Nr. 
II. Krbeitsvertrag. 
Zwischen dem Fiskus des Schutzgebietes Togo, vertreten durch den Arbeitervogt 
und der Bauleitung der Hinterlandbahn Togo, vertreten durch 
wird nachfolgender 
Vertrag abgeschlossen: 
& 1. Der Fiskus stellt der Bauleitung die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Eingeborenen zur Arbeit beim Bahnbau der Hinterlandbahn für die Dauer von Monaten. 
§ 2. Die rechtlichen Verpflichtungen des Fiskus der Bauleitung gegenüber aus diesem 
Vertrage endigen mit der Übergabe der Arbeiter. 
§ 3. Die Bauleitung verpflichtet sich, die Arbeiter für die im § 1 angegebene Zeit beim 
Bahnbau zu beschäftigen. 
§ 4. Die Arbeitszeit zählt vom Tage des Eintreffens an der Baustelle bis zum Tage der 
Entlassung. 
Krankheitstage und Beurlaubungen haben auf den Tag der Entlassung keinen Einfluß. 
§ 5. Die Arbeiter erhalten folgende Geldleistungen: 
1. Für jeden Arbeitstag 0,75 . 
2. Für besonders schwere oder gefährliche Arbeiten (. B. Beförderung 
schwerer Baugegenstände) für jeden angefangenen Tag eine Zulage von 0,25- 
3. Für jeden Krankheitstag, sofern nicht freie Verpflegung eintriit 0,25 - 
4. Für jeden Reisetag zum und vom Bahnbau .. . 05,25 
8 6. Tage, an denen die Arbeiter auf Anweisung der Bauleitung oder des Arbeitervogts 
von einer Arbeitsstelle zur anderen ziehen, Hütten bauen, Lebensmittel oder Wasser herbeischaffen 
oder sonstige Arbeiten verrichten, gelten als Arbeitstage. 
§ 7. Die Arbeiter sind berechtigt, sich zum Zwecke der Zubereitung ihres Essens Frauen 
mitzubringen (etwa für je 10 Arbeiter eine). 
Diese erhalten für jeden Tag des Hin= und Rückmarsches 0,25./7 Verpflegungsgeld. 
§ 8.““') Vorleute (auf je 25 bis 50 Arbeiter einer) erhalten 1./7/“ für jeden Arbeitstag, im 
übrigen die Sätze unter § 5, Ziffer 2 bis 4. 
§* 9. Wegen fortgesetzter Trägheit oder unberechtigten Verlassens der Arbeitsstelle an 
Arbeitstagen sind Lohnabzüge bis zu 0,50 . für jeden Tag mit Genehmigung des Arbeiter- 
vogts zulässig. 
§ 10. Von dem Lohne ist den Arbeitern täglich, und zwar auch an Krankheitstagen, 
sofern nicht freie Verpflegung eintritt, und an Sonn= und Feiertagen zum Zwecke der Verpflegung 
der Betrag von 0,25 NK auszuzahlen. 
Von dem Restlohn ist die Bauleitung berechtigt, zur Sicherheit gegen das Entlaufen der 
Arbeiter für jeden Arbeitstag 0,10. zurückzubehalten, welche erst bei Entlassung der Arbeiter aus- 
zuzahlen sind. 
  
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
**) Wenn nicht nötig, zu streichen.
	        

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