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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Kontraktarbeiter.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Abänderung der Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 31. Januar 1903.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Ausführung der Kaiserlichen Verordnung betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Verleihung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau auf Phosphate an den Fiskus des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erhöhung des Gummiausfuhrzolls in dem zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Teil des Schutzgebiets Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Kontraktarbeiter.
  • Die Deutsche Agaven-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 166 20 
Den Kontraktarbeitern ist der Betrag und der Grund des erfolgten Abzuges zu eräffnen. 
Es steht ihnen das Recht zu, gegen erfolgte Abzüge die Entscheidung des Kommissars anzurufen. 
Dieser entscheidet bis zu dem Betrage von 20 .* endgültig. Bei höheren Beträgen kann auf Ent- 
scheidung des Bezirksrichters angetragen werden. 
§& 14. Stirbt ein Kontraktarbeiter, so ist dem Kommissar alsbald Anzeige zu erstatten. Das 
Lohnbuch ist abzuschließen und mit dem gesamten Nachlasse dem Kommissar zur Regelung des 
Nachlasses auszufolgen. 
Rechte und Pflichten der Kontraktarbeiter. 
§ 15. Der Arbeiter ist verpflichtet, die festgesetzte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten, und 
darf sich nicht ohne Erlaubnis des Arbeitsherrn von der Arbeit entfernen. Er hat die ihm über- 
tragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen und den Anordnungen seiner Vorgesetzten 
unweigerlich Folge zu leisten. 
§ 16. Die Arbeitszeit dauert von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang mit einer andert- 
halbstündigen Pause. 
Die Arbeit ruht an den von der Regierung bekannt zu machenden deutschen und chinesischen 
Feiertagen. UÜberdies haben die Arbeitgeber ihren Arbeitern an zwei Sonntagen im Monat ganz 
frei zu geben. 
Zu Arbeiten außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit sowie an freien Tagen ist der 
Arbeiter nur verpflichtet, sofern die vorzunehmenden Arbeiten ihrer Natur nach einen Aufschub nicht 
ohne Schädigung zulassen. 
Für ÜUberstunden ist dem Arbeiter entsprechende Ruhepause oder Ersatz in barem Gelde zu 
gewähren. Die zur Fortführung eines geordneten Haushalts oder Wirtschaftsbetriebes unerläßlichen 
täglichen Verrichtungen müssen jedoch unentgeltlich geleistet werden. 
Dem Arbeitgeber steht es frei, die Kontraktarbeiter mit ihrer Einwilligung auch zu anderen 
wie den im Absatz 1 bezeichneten Stunden zu beschäftigen. 
An den im Absatz 2 bezeichneten freien Tagen ist dem Arbeiter auf sein Verlangen Ausgang 
zu gewähren, jedoch nicht länger als bis 9 Uhr abends. Arbeiter, die nach dieser Zeit außerhalb 
ihres Arbeitsplatzes angetroffen werden, sind von der Polizei festzunehmen, falls sie nicht mit einem 
besonderen Erlaubnisschein ihres Arbeitsherrn versehen sind, auf dem der Zweck des längeren Aus- 
bleibens vermerkt ist. 
§ 17. Der Arbeiter darf seinen Arbeitsplatz nur mit Genehmigung seines Arbeitgebers 
verlassen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter, dem er das Verlassen des Arbeitsplatzes erlaubt, zum 
Ausweis eine Kontrollnummer auszufolgen. 
§ 18. Etwaige Beschwerden hat der Arbeiter dem Kommissar bei seinen Besuchen vor- 
zubringen. In Fällen schwerer Verfehlungen des Arbeitgebers, insbesondere bei körperlicher Mitz- 
handlung, steht dem Arbeiter das Recht zu, den Kommissar in seinen Geschäftsräumen aufzusuchen. 
Findet der Kommissar, daß ein Anlaß zu einer sofortigen Beschwerde nicht gegeben war, 
so kann er anordnen, daß dem Arbeiter für die versäumte Zeit ein entsprechender Abzug gemacht wird. 
Alkohol= und Opiumgenuß. 
§ 19. Der Genuß von Opium und von alkoholhaltigen Getränken ist den chinosischen 
Arbeitern verboten. 
Die §§ 1 bis 4 der Gouvernementsverordnung vom 2. März 1903, betreffend den Vorkehr 
mit alkoholhaltigen Getränken (Gounv. Bl. Bd. III Nr. 20 S. 64), finden Anwendung. 
Strafbestimmungen. 
§ 20. Ein Kontraktarbeiter, der den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandolt, 
und insbesondere: 
sich dem Müßiggange hingibt, 
ohne Grund von der Arbeit wegläuft oder andere hierzu anstiftet, 
sich verborgen hält oder andere Arbeiter, die sich verborgen halten, unterstützt, 
die Pflanzung ohne Erlaubnis verläßt oder über die gestattete Zeit hinaus ausbleibt, 
sich der Widersetzlichkeit, Beleidigung oder Bedrohung des Arbeitgebers oder seiner 
Vorgesetzen schuldig macht, 
Z — — —
	        

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