Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuerverordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. den Regierungsschoner „Delphin“.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 1905, betr. Edelsteinbergbau im Süden des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Lomie.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung des Zolltarifs C (Ausfuhrzölle).
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuerverordnung).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Erwerb von Rechten an Grundstücken Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch Neuguinea, betr. Verlegung des Gouvernementssitzes von Herbertshöhe nach Rabaul.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung des Hafens von Morobe (Adolfhafen) für den Auslandsverkehr.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Abänderung des Steuertarifs vom 1. Juli 1901.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 311 20 
Verordnung des Souverneurs von Togo, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer 
(Hundesteuerverordnung). 
Vom 3. Februar 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. In den durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs zu bezeichnenden Ort- 
schaften des Schutzgebietes unterliegt jeder Hund im Alter von mehr als drei Monaten der Be- 
steuerung. 
Zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist der Halter des Hundes. 
§ 2. Die Steuer beträgt 10.7 für das Kalenderjahr und ist im Laufe des Januar jeden 
Jahres zu entrichten. 
Für einen im Laufe des Jahres geborenen Hund ist die volle jährliche Steuer zu ent- 
richten, bevor er ein Alter von vier Monaten erreicht hat. 
Für jeden in einen Steuerbezirk eingeführten Hund ist der volle jährliche Steuerbetrag 
binnen eines Monats zu entrichten, sofern der Hund nicht bereits in einem anderen Steuerbezirk des 
Schutzgebietes versteuert ist. 
§ 3. Der Gouverneur kann die Steuer für einzelne Ortschaften durch öffentliche Bekannt- 
machung auf einen geringeren als den im § 2 bezeichneten Betrag festsetzen. 
§* 4. Die Steuer ist ohne besondere Aufforderung an die Kasse der örtlichen Verwaltungs- 
behörde zu entrichten. Die Quittung wird durch Aushändigung einer Blechmarke, auf der der 
Steuerbezirk und das Stenerjahr kenntlich gemacht sind, erteilt. 
§* 5. Werden Hunde ohne Steuermarke betroffen, so können sie von den Organen der 
Verwaltungsbehörde zwecks Feststellung des Halters und Ausübung der Steuerkontrolle eingefangen 
werden. Ergibt sich, daß die Steuer entrichtet ist, so ist der Hund seinem Halter gegen Erstattung 
der Fütterungs= und Aufbewahrungskosten zurückzugeben. 
Läßt sich der Halter des Hundes nicht ermitteln oder wird der Hund nicht binnen drei 
Dagen abgeholt oder wird die Zahlung der Fütterungs= und Aufbewahrungskosten verweigert, so 
kann der Hund meistbietend verkauft oder, falls dies aussichtslos erscheint, zu wissenschaftlichen Ver- 
suchen an die Regierungsärzte des Schutzgebietes abgegeben oder getötet werden. Räudige oder sonst 
mit einer ansteckenden Krankheit behaftete Hunde können, sofern ihr Halter nicht ermittelt ist, un- 
verzüglich getötet werden. 
Der Versteigerungserlös verfällt dem Fiskus. 
§* 6. An Fütterungs= und Aufbewahrungskosten ist für jeden eingefangenen Hund und für 
jeden angefangenen Tag 1 ./7 zu bezahlen. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 und 4 der Verordnung werden mit Geldstrafe 
bis 100 ¼ bestraft. , 
8 8. Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Die Verordnungen des Kaiser— 
lichen Kommissars vom 10. Januar 1892 und des Kaiserlichen Landeshauptmannes vom 27. Mai 
1897 für die Stadtbezirke Lome und Klein-Popo, werden mit Wirkung vom gleichen Tage ausgehoben. 
Die Steuer für das laufende Kalenderjahr ist in ihrem vollen Betrage im Laufe des 
Monats April zu entrichten, soweit nicht die Steuer bereits auf Grund der aufgehobenen Verord- 
nungen entrichtet wurde. « 
Lome, den 3. Februar 1910. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
Bekanntmachung des Couverneurs von TLogo, betr. den Erwerb von Zechten an 
Grundstüchen Eingeborener. 
Vom 10. Februar 1910. 
Die nach § 1 der Verordnung vom 5. September 1904 betr. den Erwerb von Rechten 
an Grundstücken Eingeborener (Kol. Bl. S. 631) erforderliche Genehmigung des Gouverneurs wird 
bei Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt worden ist, nur dann erteilt, 
wenn die Erklärungen der Beteiligten durch das Bezirksgericht oder eine örtliche Verwaltungsbehörde 
(Bezirksamt, Station) beglaubigt vorgelegt werden. Ferner wird, falls es sich um die Ubertragung 
des Eigentums handelt, die Genehmigung nur dann erteilt, wenn die Ubertragung des Eigentums 
2
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.