Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung im Hafenbezirk von Lüderitzbucht.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Viktoria.
  • Abkommen, betr. Erwerb und Verwertung der Landgerechtsame der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft längs der Nordbahn.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Inkraftsetzung des Vertrags betr. das Landungswesen in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Betriebs- und Signalordnung für den Verschiffungs- und Landungsbetrieb der Woermann-Linie in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Tarif für den Hafen von Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung im Hafenbezirk von Lüderitzbucht.
  • Betriebsordnung für die Personen-, Tier- und Güterbeförderung im Roberthafen von Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung.
  • Tarif für den Hafen von Lüderitzbucht.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Hundesteuerverordnung vom 23. Februar 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Ergebnis der Wahlen und die Ernennung der Mitglieder für den Landesrat.
  • Die Satzungen der Deutsch-Westafrikanischen Bank.
  • Bekanntmachung, betr. Sperrung der unteren Strecke der südwestafrikanischen Staatsbahn Swakopmund - Windhuk.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 358 20 
§ 19. Zur Landung und Verschiffung von Sprengstoffen und Pulver ist mindestens eine 
Stunde vor Vornahme der Landung oder Verschiffung die Zustimmung des Hafenamtes einzuholen. 
Das Hafenamt bestimmt die etwa erforderlich erscheinenden Sicherheitsmaßnahmen, die auf Kosten 
des Antragstellers getroffen werden. Beschädigungen, welche durch solche Stoffe entstehen, werden 
auf Kosten des Antragstellers beseitigt. 
§ 20. Das Festmachen von Fahrzeugen längs der Brücke an anderen als den hierfür 
vorgesehenen Stellen und Vorrichtungen ist verboten. 
Weigert sich der Führer eines entgegen dieser Bestimmung festgemachten Fahrzeuges, den 
Liegeplatz zu verlassen, so ist das Hafenamt befugt, die Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten und 
Gefahr des Eigentümers zu veranlassen. 
Im Falle dringender Gefahr kann das Hafenamt Ausnahmen von der Vorschrift des 
Absatz 1 zulassen. 
§ 21. Die Befestigung von Fahrzeugen längs der Brücken und das Anlegen an ihnen 
hat in der Weise zu geschehen, daß dadurch das Lösch= und Ladegeschäft nicht behindert wird. 
Tonnen. 
§ 22. Die zur Bezeichnung der Fahrwasser oder der Untiefen ausgelegten Tonnen dürfen 
weder entfernt noch verlegt werden. Das Festlegen von Fahrzeugen an diesen Tonnen sowie das 
Auslegen neuer Tonnen ist verboten. 
Der Landungsunternehmer ist berechtigt, im Hafenbezirk nach vorher eingeholter Zustimmung 
des Hafenamtes die für den Landungsbetrieb nötigen Festmachetonnen auszulegen. 
§ 23. Das Fischen ist an den Landungsanlagen untersagt und außerhalb dieser im Bereich 
des Hafenbezirks nur mit Erlaubnis des Hafenamtes gestattet. 
§& 24. Die Schiffsführer oder Eigentümer von Schiffen sowie der Landungsunternehmer 
sind für alle Schäden, die an den fiskalischen Landungsanlagen, den Hebevorrichtungen und den 
Seezeichen durch Verschulden ihres Personals bei den diesem übertragenen Verrichtungen entstehen, 
verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. 
Strafbestimmungen. 
§* 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 3 Absatz 1; 4, 5 Absatz 1; 
6, 7, 10, 12, 14, 15 Absatz 1 und 2; 16 Absatz 1; 17, 18, 19 Absatz 1; 20 Absatz 1; 21 und 
22 Absatz 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 , im Unvermögensfalle mit 
Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Gegen Eingeborene finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen die 
Strafrechtspflege gegenüber Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
Inkrafttreten der Hafenordnung. 
§ 26. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Swakopmund, den 17. Januar 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Schuckmann. 
  
Betriebsordnung für die Dersonen-, Tier- und Güterbekörderung im Roberthaten von 
Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung. 
Vom 17. Januar 1910. 
A. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags 
mit Essenpausen von insgesamt zwei Stunden. Es steht der Pächterin frei, die Essenpausen so zu 
legen, wie es ihr am besten erscheint. 
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes wird so 
rechtzeitig aufgehört, daß auch die letzten Personen, Tiere und Güter bis 6 Uhr nachmittags gelandet 
sein können. 
2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, 
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall die 
Hafenbehörde.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment