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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Das Statut der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. den Bergbau im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Abänderung der Verordnung betr. die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 26. Februar 1909.
  • Kauf- und Pachtvertrag zwischen dem Fiskus des Südwestafrikanischen Schutzgebiets und der Otavi Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Swakopmund.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot des Erlegens und Fangens von Turakos im Bezirk Buea.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufhebung der Sperrung eines Teiles des Bezirks Dschang.
  • Das Statut der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft
  • Personalien.
  • Spenden für Errichtung eines Denkmals zu Ehren der Gefallenen von Südwestafrika.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 546 20 
sämtliche Anteile vollgezahlt und die Einzahlungen auf die verschiedenen Reihen der Anteile nicht 
in demselben Verhältnis geleistet worden sind, so wird aus dem verteilbaren Reingewinn zunächst 
ein Gewinnanteil bis zur Höhe von fünf vom Hundert auf die geleisteten Einzahlungen gezahlt. 
Einzahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahres zu leisten waren, werden nach dem Verhältnisse der 
Zeit berücksichtigt, welche seit dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkte verstrichen ist. Der ver- 
bleibende ÜUberschuß wird auf sämtliche Anteile aller Reihen gleichmäßig nach Verhältnis der Nenn- 
werte verteilt. 
Aus dem der Gesellschaft ferner noch verbleibenden Teile des Reingewinnes sind auf die 
Anteile diejenigen Beträge nachzuzahlen, welche in früheren Jahren weniger als zehn vom Hundert 
als Gewinnanteile ausgeschüttet worden sind. Die Nachzahlungen sind zunächst auf die zeitlich am 
weitesten zurückliegenden Fehlbeträge zu verrechnen. 
Aus dem der Gesellschaft alsdann noch verbleibenden Teile des Reingewinnes wird an den 
südwestafrikanischen Landesfiskus ein Beitrag zu den Kosten, welche durch die Zollverwaltung, sowie 
durch die im Interesse der Gewinnung der Diamanten und des Handels mit Diamanten getroffenen 
Sicherungsmaßnahmen entstehen, bis zur Höhe von 0,25 „*“ (eine viertel Mark) für jedes in dem 
abgelaufenen Geschäftsjahre von der Gesellschaft verkaufte Karat Roh--Diamanten gezahlt. Die Zahlung 
dieses Beitrages hat innerhalb einer Woche nach dem Tage, an welchem die Gewinnanteile den 
Anteilseignern zur Verfügung gestellt werden, an die Kolonial-Hauptkasse zu Berlin zu geschehen. 
Diese Abgabe ist bereits für das mit dem 28. Februar 1910 ablaufende erste Geschäftsjahr zu 
entrichten. 
Der der Gesellschaft schließlich noch verbleibende Überschuß des Reingewinnes ist einem 
Dispositionsfonds zu überweisen. 
§ 21 hat folgende Fassung erhalten: 
Der im § 20 Absatz 1 erwähnte Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz 
sich ergebenden Verlustes. Die Überweisungen aus 8§ 20 hören auf, sobald und so oft er den 
zehnten Teil des Grundkapitals erreicht hat. Dem Reservefons ist zuzuführen: 
1. der Betrag, welcher bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile 
für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die 
Ausgabe der Anteile entstehenden Kosten hinaus erzielt wird; 
2. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Anteilseignern 
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht 
eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung 
außerordentlicher Verluste beschlossen wird; 
3. die gemäß § 8 der Gesellschaft aus kraftlos erklärten Anteilen zufallenden Zahlungen. 
Der in § 20 Absatz 5 erwähnte Dispositionsfonds ist nach den Beschlüssen der Haupt- 
versammlung zu verwenden, um die nach § 20 Absatz 1 auf die Anteile zu zahlenden Gewinn- 
anteile von zehn vom Hundert der geleisteten Einzahlungen ausschütten zu können, wenn in einem 
Geschäftsjahre der Reingewinn zu dieser Ausschüttung nicht ausreichen sollte. Im übrigen ist der 
Dispositionsfonds dazu bestimmt, die Entwickelung des deutsch-südwestafrikanischen Diamantenhandels 
zu fördern, insbesondere bei Festsetzung eines Höchstmaßes der zur Verwertung gelangenden Diamanten 
die Mittel zu Erleichterungen zu stellen. Die Verwendung bedarf der Genehmigung des Reichs- 
kanzlers (Reichs-Kolonialamts). 
§& 30 Aksatz 2 hat folgende Fassung erhalten: 
Mit dem Schlusse einer jeden Hauptversammlung, welche die Jahresbilanz eines abgelaufenen 
Geschäftsjahres festsetzt, scheiden von den Mitgliedern jedesmal so viele aus, daß die Amtsdauer 
jedes einzelnen Mitgliedes spätestens mit dem Schlusse der vierten ordentlichen Hauptversammlung 
nach seiner Wahl endet. Bis die Reihe im Austritt durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet 
darüber das Los. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder des 
Aufsichtsrats vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, sofern die 
Gesamtzahl damit unter fünf gesunken ist. Das als Ersatz eintretende Mitglied wird für den Rest 
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt. 
§ 50 hat folgende Fassung erhalten: 
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gelten für die Liquidation die Vorschriften der 
§§S 48, 49 und 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung 
beschließt, bestimmt die Art der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren.
	        

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