Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Kolonialbeamtengesetz.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verpflegungsvorschriften bei der Verwaltung von Togo.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung betreffend die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen vom 18. März 1907.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 596 20 
Sollverordnung für das Schutzgebiet Logo.“) 
Vom 24. März 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 818), des § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bli. 1903 S. 509) und der Kaeiser- 
lichen Verordnung vom 7. November 1902 (Kol. Bl. S. 903) wird verordnet was folgt: 
Zollgebiet. 
§ 1. Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das Schutzgebiet Togo. Als Zollausland werden 
alle nicht zu Togo gehörenden Gebiete angesehen. Die Zollgrenze wird gebildet lanbeinwärts durch 
die Landesgrenzen des Schutzgebietes Togo, seewärts durch die jedesmalige den Meeresspiegel be- 
grenzende Linie des Landes. 
Künstliche in das Meer hinausreichende Anlagen, wie Molen oder Ladebrücken, sind als 
Teile des Landes anzusehen. 
Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus= und Durchfuhr. 
8§ 2. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen vorbehaltlich 
der in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen ein-, aus= und durchgeführt werden. 
§* 3. Die Ein-, Aus= und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen 
aller Art unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Verordnungen. 
§ 4. Sonstige Ausnahmen von dem in § 2 ausgesprochenen Grundsatze können zeitweise 
für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände, sowie aus gesundheits= oder 
sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch 
Bekanntmachung des Gouverneurs angeordnet werden. 
Ein Verbot der Einfuhr bedingt gleichzeitig das Verbot der Durchfuhr. 
Zollstraßen und Landungsplätze. 
§* 5 1. Wer zgollpflichtige Waren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar 
zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann, darf 
über die Zollgrenzen nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße eintreten. 
2. Zollstraßen sind die über die Zollgrenzen führenden mit einer Zollstelle versehenen Land- 
und Wasserstraßen, welche als solche ausdrücklich bezeichnet werden. 
3. Bei außergewöhnlichen und dringenden Umständen ist die Zollbehörde befugt, die Ein- 
und Ausfuhr auch auf anderen Straßen als Zollstraßen unter besonderen Kontrollmaßregeln zu gestanen. 
Zollpflicht. · 
§ 6. Die Zölle werden erhoben nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifes. 
§ 7. Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch die ein- 
oder ausgehenden Gegenstände oder durch Entnahme der Einfuhrgegenstände aus den Zollniederlagen. 
§* 8. Waren, die durch das Schutzgebiet durchgeführt werden sollen, können von Ein= und 
Ausfuhrzöllen freigelassen werden. Die Festsetzung etwaiger besonderer Bedingungen erfolgt im Wege 
der Bekanntmachung durch den Gouverneur. 
Zollstellen. 
5* 9. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle und der auf 
Grund dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren sind die Zollämter, Zollhebestellen und Grenz- 
posten bestimmt. 
Verkehrserleichterungen. 
8 10. Gegenstände, welche aus dem Schutzgebiet stammen, und bereits verzollte Gegenstände 
fremden Ursprungs, die von einem nach einem anderen Platze des Schutzgebietes durch das Zoll— 
ausland übergeführt werden, unterliegen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Kontrollvorschriften weder 
dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzoll. 
§* 11. Vom Ausfuhr= und Einfuhrzoll sind befreit Gegenstände, die aus dem Schutzgebiet 
in das Ansland zu vorübergehendem Gebrauch, zur Ausbesserung, zur Abänderung oder zur Ver- 
  
* Abackür #t . O.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment