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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Kolonialbeamtengesetz.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verpflegungsvorschriften bei der Verwaltung von Togo.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung betreffend die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen vom 18. März 1907.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 601 20 
Üüberwachung. 
& 41. Die mit der Wahrnehmung der Zollgeschäfte betrauten Beamten sowie die Beamten 
und Angestellten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Uübertretungen der Zollvor- 
schriften zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle zu bringen. 
Sie find berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes auch solche Grundstücke und Wege zu 
betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten oder beschränkt ist. 
§ 42. Liegt gegen eine Person der Verdacht der Kontrebande oder des Schmuggels oder 
der Teilnahme an einem dieser Vergehen vor, so können zur Ermittlung der strafbaren Handlungen 
Nachsuchungen vorgenommen werden. Die Anordnungen und die Leitung der Durchsuchungen steht 
den mit der Wahrnehmung der Zollgeschäfte betrauten Beamten zu. Im übrigen sind für die Zu- 
lässigtkeit der Durchsuchung und die dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten die Vorschriften der Reichs- 
Strafprozeßordnung maßgebend. 
Die Zollbeamten sind zur Prüfung eines jeden Warentransports befugt, sobald hinsichtlich 
desselben der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften besteht. 
§ 43. Die zollamtliche Überwachung erstreckt sich auf das Meer in einer Ausdehnung von 
zehn Seemeilen vom Rande des niedrigsten Wasserstandes. 
Dienststunden. 
§ 44. Die Löschung und Beladung von Schiffen darf an Wochentagen nur in der Zeit 
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends stattfinden. 
Die Zollverwaltung kann Ausnahmen zulassen. 
§ 45. An Sonn= und Feiertagen ist das Löschen und Laden im Schiffsverkehr verboten. 
Ausgenommen ist: 
1. Der Passagier= und Postverkehr, 
2. das Laden von Kautschuk, Elfenbein, Kakao und Mais nach den Dampfern für be- 
schleunigten Post= und Passagierverkehr, Mais jedoch nur, soweit er für Kamerun 
bestimmt ist, 
3. das Löschen und Laden von lebenden Pflanzen, lebendem Vieh und Geldsendungen 
von und nach den unter 2. genannten Dampfern, 
4. das Löschen von frischem Fleisch, frischem Obst und Gemüse, Bier in Fässern und Eis, 
5. die Bergung von Strandgut. 
Als Feiertage gelten: der Neujahrstag, der Karfreitag, der erste und zweite Ostertag, der 
Himmelfahrtstag, der erste und zweite Pfingsttag, der erste und zweite Weihnachtstag sowie außerdem 
der Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers (vgl. Verordnung des Reichskanzlers vom 
12. April 1907, Kol. Bl. S. 427). 
§ 46. Die Zollverwaltung kann auf Antrag das Löschen und Laden auch an Sonn= und 
Feiertagen gestatten. 
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine Gebühr zu entrichten (§ 48). 
In dringenden Fällen kann diese Gebühr erlassen werden. 
§ 47. Die Dienststunden für die Zollstellen werden durch öffentlichen Anschlag bei den 
Vollstellen bekannt gemacht. 
» 8 48. Auf Antrag können zollamtliche Dienstverrichtungen außerhalb der dafür festgesetzten 
Zeiten gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr (§ 49) vorgenommen werden. 
Gebühren. 
§ 49. Eine besondere Gebühr ist zu entrichten: 
1. für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Schiffen außerhalb der 
in § 44 genannten Tageszeit; 
2. für die in § 46 vorgesehene Erlaubniserteilung; · 
3. für die Abfertigung von Gegenständen außerhalb der gemäß § 47 festgesetzten Dienst- 
stunden (§ 48); 
4. für die Abfertigung von Gegenständen, wenn sie von der Zollstelle entfernt stattfindet 
(§ 19) und für die Beausfsichtigung der Entlöschung und Beladung von Schiffen 
außerhalb der Landungsbrücke (§ 18); 
4
	        

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