Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XXIV.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Advertising

Full text

W 1196 20 
Nach dem Referat von Professor Dr. Fischer von 
der Landwirtschaftlichen Hochschule Berlin hat die Ma- 
schinenfabrik Augsburg-Nürnberg Versuche mit Pflanzen- 
ölen, Rizinus-, Sesam-, Baumwollsaat-, Palm--, Erd- 
nuß-Ol, auf ihre Brauchbarkeit als Treibkraft 
angestellt. Sämtliche OCle ergaben, teilweise nach vor- 
heriger Erwärmung zur Beseitigung der Dickflüssigkeit, 
volle Leistung des Motors. Es gilt nun, diese Vor- 
versuche drüben an Ort und Stelle in der Kolonie nach- 
zuprüfen und insbesondere auch festzustellen, ob auch 
die Rückstände von Pflanzenölen und ganz gering- 
wertige Ole, die für den Export nicht in Frage kommen, 
als Treibkraft im Dieselmotor ausreichen. 
Die Maschinenfabrik Augoburg-Nürnberg hat einen 
25 PS-= Dieselmotor für zwei Jahre zur Verfügung ge- 
stellt, ein Werkmeister der Kaiserlichen Werft in Dares- 
salam ist in Nürnberg in der Montage und Behandlung 
ausgebildet worden und wird demnächst die Aufstellung 
und die Versuche in Daressalam vornehmen. Zugleich 
soll ein Lehrkursus eingerichtet werden, um ins- 
besondere intelligente Eingeborene in der Handhabung 
von Motoren und Maschinen zu unterweisen. Diese 
Einrichtung soll nach und nach einen Stamm von 
farbigen Maschinisten schaffen, der den technischen Be- 
trieben der Kolonie dringend nottut. Ein Motor mit 
an Ort und Stelle gewonnenen Pflangenölen als Treib= 
kraft würde für die landwirtschaftliche und technische 
Entwicklung unserer Kolonien von Bedeutung sein. 
Zur Einführung des Motorpfluges in 
den Kolonien. 
Schließlich wurde von der Kommission beschlossen, 
die ersten Versuche mit dem Pöhlschen Motor- 
poflug in Deutsch-Ostafrika ausführen zu lassen. 
Zu diesem Zwecke sind bis zu 7000.44 zur Verfügung 
gestellt. 
Die Frage der mechanischen Bodenbearbeitung 
in den Kolonien spielt, wie Professor Dr. Fischer aus- 
führte, eine große Rolle, wegen der Arbeiterfrage eine 
größere Rolle vielleicht als bei uns. Nachdem nun 
eine Anzahl ostafrikanischer Landwirte den Pöhlschen 
Motorpflug in Deutschland ausprobiert hat und ihn 
für die Bodenbearbeitung in der Kolonie als geeignet 
bezeichnet, wurde beschlossen, die Nachprüfung des 
Motorpfluges auf Pflanzungen im Lindibezirk vor- 
nehmen zu lassen. Eine objektive Berichterstattung 
über die Versuche wird zur Aufklärung der schwebenden 
Fragen und dadurch zur Einführung des Motor- 
pfluges in die koloniale Landwirtschaft bei- 
tragen. 
.— — — 
— — 
— — — 
  
Gesellschaft Süd-Kamerun.) 
Unsere Hoffnung auf ein günstiges Resultat für 
das zum Bericht vorliegende Geschäftsjahr hat sich 
erfüllt. 
Wir konnten den Arbeitermangel in unserm Eigen- 
gebiet durch Einstellung einer beträchtlichen Anzabl 
eingeborener Arbeiter etwas beheben. Durch an- 
dauernde Belehrung und Beaufsichtigung der Ein- 
geborenen in der Gummizubereitung ist es gelungen. 
die Ausbeute beträchtlich zu erhöhen und die Unkosten 
des Betriebes drüben bedeutend zu ermäßigen, wo- 
durch ein Ausgleich für die merklich zurückgegangenen 
Verkaufspreise für Gummi in Europa geschaffen 
wurde. Auch die Ankäufe in unseren Faktoreien haben 
gegen das Vorjahr eine Zunahme erfahren. Die Elfen- 
bein-Ankäufe sind gegen das Vorjahr etwas gestiegen. 
Alle Produkte, sowohl Gummi wie auch Elfenbein. find 
zu nutzlassenden Preisen verkauft worden; besonders 
hat sich, trotz des zeitweise ziemlich bedeutenden Falles 
für Rohgummi, unser im Eigengebiet erzeugter (zZzummi 
infolge seiner guten Onalität stets einen lohnenden 
Preis bewahren können. 
* 1 
*# 
Der Rohgewinn pro 1911 beträgt 1077 861 . . 
davon erforderten Ein= und Ausfuhrzölle usw. 110 SO04. v. 
Unkosten in Kamerun 442 425 . K, in Europa 59 825.4. 
Abschreibungen auf Anlagen, Dampfer und Material 
96 389 gesetzliche Rücklage 16 916 ./ Gewinn-= 
beteiligung des Fiskus 13 369 .E. Direktionstantiemen 
33 833 ., 8 v. H. Dividende auf 3 Millionen .“ An- 
teile = 2 44 Dividende pro Genuß-= 
schein 30 000 f, so daß 4400 “ Vortrag bleiben. 
Ende 1911 standen Grundeigentum und Istanlagen 
mit 1 365 000 K zu Buch, Niederlassungen in Kamerun 
mit 138 034 , Dampfer mit 118 710 . 7F. 
Uber das laufende Jahr berichtet die Ver- 
waltung: „Wenn auch die uns bis jetzt vorliegenden 
Ziffern für das Jahr 1912 im Ankauf der Faktoreien 
und speziell in der Ausbente eine erfreuliche Zunabme 
ausweisen, bei nicht höheren Einstandspreisen drüben. 
darf nicht vergessen werden, daß die Gummipreise im 
europäischen Markte gegen das Vorjahr weiter gefallen 
sind. Wir glauben trotz alledem annehmen zu dürfen. 
daß für das laufende Jahr 1912 wiederum ein be- 
friedigendes Resultat erzielt wird.“ 
  
               
*) Ans dem Geschäftsbericht für das dreizebnte 
Geschäftsjahr (1911). 
  
  
  
  
  
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Uganda. 
Bestimmungen über die Ausfuhr von Er- 
zengnissen der unter dem Jagdschutzgesetze 
stehenden Tiere. 
Ein Uganda Gume Ordinance. 1912 betitelter 
Gesetzentwurf enthält Vorschriften für den Schutz des 
Wildes im Schutzgebiet Uganda. Unter Aufhebung der 
CGame Ordinances vom Jahre 1906 und 1910 wird 
darin bestimmt, daß im Schungebiete die Ausfuhr oder 
der Verkauf, Kauf oder die Ausstellung zum Verkauf 
von Schädeln, Hörnern, Knochen, Häuten, Federn, 
Fleisch oder anderen Teilen von gewissen in der Ver- 
ordnung besonders ausgeführten Tieren oder Vögeln 
verboten ist, wenn nicht solche Tiere usw. als Haus- 
tiere gehalten sind. 
  
Elephanten= oder Flußpferdzähne, die rechtmäßig. 
erworben sind, können indes ausgeführt, gekauft oder 
verkauft werden. Die Ausfuhr von Elfenbein usw., das 
entgegen den Bestimmungen der Wildschutzgesetze er- 
worben ist, ist verboten, ebenso die Ausfuhr von Ele- 
phantenzähnen, die weniger als 30 Pfund wiegen, und 
von Elfenbeinstücken aus Zähnen von weniger als 
30 Pfund Gewicht. 
Der Gouverncur oder eine andere ermächtigte 
Person ist befugt. Elfenbein, das der Regierung gebort. 
zu besitzen, zu verkaufen oder zu übertragen: solches 
Elfeubein muß aber in vorgeschriebener Weise ge- 
zeichnet sein. 
Die Ausfuhr von Kuriositäten in weiblichem oder 
unreifem Elfenbein kann gestattet werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment