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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Jagd in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Jagd in Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
  • Verordnung des (Gouverneurs von Kamerun, betr. den Verkehr mit methylalkoholhaltigen Arzneimitteln.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Jagd auf Reiher und Marabus.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zur Durchführung der Verordnung, betr. den Handel mit Baumwolle, vom 11. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Apotheke in Rabaul.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die rechtliche Gleichstellung der Chinesen mit den Nichteingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Arbeiter.
  • Annahme preußischer Gerichtsreferendare zur Ableistung eines Teils des vierjährigen Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der Schutzgebiete.
  • Verlegung des Bekleidungsdepots der Schutztruppen.
  • Berichtigung zur amtlichen Jahresdenkschrift.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

238 20 
Der Jagdschein kann durch Verfügung der zuständigen Behörde entzogen werden, wenn 
die zur Jagd berechtigte Person 
a) mit demselben Mißbrauch treibt; 
b) wegen Vergehens gegen die Jagdverordnung oder die Verordnung, betreffend den öffent— 
lichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet vom 7. März 1906, verurteilt wird. 
Die Entziehung des Jagdscheins kann auch dann erfolgen, wenn die Jagdausübung durch 
den Inhaber eines Jagdscheins nach Art und Umfang eine Gefährdung des Wildstandes zur Folge 
haben muß. Ebenso kann die Ausstellung eines jeden Jagdscheines verweigert werden, wenn die 
um den Jagdschein nachsuchende Person im dringenden Verdacht steht, sich einer vorsätzlichen Zu- 
widerhandlung gegen die Jagdverordnung oder einer schonungslosen, den Wildbestand gefährdenden 
Ausübung der Jagd schuldig gemacht zu haben. 
Gegen die Verfügung, durch welche die Erteilung des Jagdscheins abgelehnt oder der Jagd- 
schein entzogen wird, ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit dem Tage der Zustellung 
der Verfügung beginnt, Beschwerde an das Gouvernement zulässig. 
§ 8. Die Jagd oder das Töten von Elefantenkälbern sowie von weiblichen Elefanten, 
die von Kälbern begleitet sind, ist verboten. 
§* 9. Die Aneignung von herrenlosem Elfenbein ist dem Landesfiskus vorbehalten. Dem 
Ablieferer wird jedoch eine Vergütung von 25 % des Marktwertes am Fundort gewährt. 
§ 10. Unverarbeitete Elefantenzähne, die ein geringeres Gewicht als 15 kg besitzen, unter- 
liegen der Einziehung. Ausgenommen sind Bruchzähne, welche in unbeschädigtem Zustande mindestens 
15 kg wiegen würden. 
Der Einziehung sind nicht unterworfen Zähne mit einem Gewicht von unter 15 kg und 
über 5 kg, für welche bis spätestens 1. Juli 1912 der Nachweis erbracht ist, daß sie vor Inkraft- 
treten dieser Verordnung erworben sind. Derartige Zähne dürfen erst in den Handel gebracht werden, 
nachdem sie von der zuständigen Behörde durch Abstempelung kenntlich gemacht sind. 
§* 11. Der Tierfang ist der Jagd mittels Hinterladerbüchse gleichgestellt. 
§ 12. Wer jagdbare Tiere der Klasse II oder Klasse III zwecks Zähmung, Züchtung oder 
Ausfuhr in lebendem Zustand einfangen will, bedarf hierzu außer dem Jagdschein einer besonderen 
Erlaubnis. 
Der Gouverneur ist befugt, einzelnen Personen auf bestimmte Zeit bestimmte Flächen zum 
ausschließlichen Tierfang unter jedesmal zu vereinbarenden Bedingungen und gegen Entrichtung 
besonderer Abgaben zu überweisen. 
Auf den überwiesenen Flächen darf gegen den Willen des Tierfangberechtigten nicht 
gejagt werden. 
§ 13. Der Gouverneur ist befugt, zum Zwecke des Wildschutzes bestimmte Flächen zu 
Wildreservaten zu erklären. 
In den Wildreservaten ist jede Ausübung der Jagd verboten. 
Der Gouverneur ist ferner befugt, die Jagd auf einzelne Tierarten in gewissen Gebieten 
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verbieten. 
§ 14. Bei Uberhandnehmen einzelner Tierarten in den Wildreservaten ist der Gouverneur 
befugt, einzelnen Personen das Fangen oder Töten einer bestimmten Anzahl jener Tiere zwecks 
Herabminderung des Wildstandes unter jedesmal festzusetzenden Bedingungen zu gestatten. 
§* 15. Eines Jagdscheins bedarf es nicht zum Abschuß von Wild, welches auf bebautes 
oder sonst in Nutzung genommenes Land übergetreten ist, sofern der Zweck, Schaden zu verhüten, 
den Abschuß erfordert. Zum Abschuß sind sowohl der Nutzungsberechtigte als auch die von ihm 
damit beauftragten Personen befugt. 
Von dem Abschuß ist der zuständigen Verwaltungsbehörde alsbald Mitteilung zu machen, 
welche die Herausgabe der Jagdbente (Zähne, Gehörne, Felle, Federn usw.) verlangen kann. 
Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn das bebaute oder sonst in Benutzung genommene 
Land innerhalb eines Wildreservats oder einer gemäß § 12 Absatz II dem gewerbsmäßigen Tierfang 
vorbehaltenen Fläche liegt. 
§ 16. Auf angebauten oder sonst in Benutzung genommenen oder als Privateigentum 
dentlich gekennzeichneten Flächen darf gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nicht gejagt werden. 
Auf völlig eingefriedigten Flächen darf nur mit Genehmigung des Nutzungsberechtigten 
gejagt werden. Als völlig eingefriedigt ist eine Fläche anzusehen, wenn durch die Einfriedigung ein 
Wechseln des Wildes verhindert wird.
	        

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