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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
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Full text

W 3707 20 
Gren zverkehr. 
& 67. Zollpflichtige und zollfreie Gegenstände sind nach dem überschreiten der Zollgrenze 
ohne Aufenthalt der nächsten Grenzzollstelle zur Abfertigung zu stellen. Ebenso sind alle Fahrzeuge, 
welche die Zollgrenze zu Lande oder zu Wasser überschreiten, ohne Aufenthalt der nächsten Zoll- 
stelle vorzuführen. 
§& 68. Alle nicht zu den Seeschiffen zählenden Fahrzeuge, die in die Küstengewässer des 
Schutzgebietes eintreten, oder sie aus dem Schutzgebiet kommend, verlassen wollen, haben sich zwecks 
zollamtlicher Abfertigung von Norden kommend bei den Zollstellen in Rio del Rey oder Victoria, 
von Süden kommend in Campo oder im Notfalle in Kribi zu melden. 
§ 69. Den Weisungen der mit der Überwachung der Grenze beauftragten Zollbeamten und 
Zollwächter ist unbedingt Folge zu leisten. 
§ 70. Die Schiffsführer sind verpflichtet, der zuständigen Zollstelle vor Verlassen des 
Hafens oder der Reede über die an dem Orte abgegebenen Gegenstände ein Verzeichnis (Manifest) 
abzugeben, das den Vorschriften des § 24 d. Z. V. O. entsprechen muß. 
Mitwirkung der örtlichen Verwaltungsbehörden. 
§ 71. Die farbigen Angestellten der örtlichen Verwaltungsbehörden sind, auch wenn ihnen 
die Geschäfte von Zollposten nicht übertragen sind, tunlichst zur zollamtlichen Uberwachung der Grenze 
heranzuziehen. Sie sind verpflichtet, den ihnen seitens der zuständigen Zollstelle im Einvernehmen 
mit der Verwaltungsbehörde erteilten Anweisungen Folge zu leisten. 
Dienststunden. 
§& 72. Die Dienststunden der Zollstellen laufen an Wochentagen von 8—12 Uhr vormittags 
und 3—5 Uhr nachmittags. 
Die Abfertigung von Reisenden hat jederzeit zu erfolgen. Warenabfertigungen finden nur 
in den vorgeschriebenen Dienststunden und nur an den Wochentagen statt. 
Gebühren. 
§& 73. Die nach § 61 d. Z. V. O. zu erhebenden Gebühren betragen sfür jede angefangene 
Stunde und für jeden europäischen Beamten 2.4X, für jeden farbigen Beamten 0,50 .XK. 
Erfolgt nach Maßgabe des § 6 d. Z. V. O. eine Einfuhr an Plätzen, die nicht allgemein 
für die Einfuhr freigegeben sind, so können an Stelle der Gebühren die Kosten der besonderen 
Überwachungsmaßregeln zur Erhebung gelangen (§ 2 der Ausführungsbestimmungen). 
Formulare. 
* 74. Formulare für die vorgeschriebenen Anmeldungen werden von den Zollstellen gegen 
Erstattung der Herstellungskosten abgegeben. Einzelne Formulare können unentgeltlich abgegeben 
werden. 
Es bleibt jedem überlassen, sich die erforderlichen Formulare nach den amtlich vorgeschrie- 
benen Mustern auf eigene Kosten anfertigen zu lassen. 
Strafverfahren. 
§ 75. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Zollgesetzgebung hat 
die Zollstelle, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist, oder in deren Bezirk der 
Beschuldigte wohnt, die vorläufigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen und 
alle, keinen Aufschub gestattenden, im Zollinteresse liegenden Maßnahmen zu treffen. 
§ 76. Gegenstände, die nach § 64 und 65 d. Z. V. O. der Einziehung unterliegen oder als 
Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind vorläufig mit Beschlag zu belegen. 
§& 77. In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung Pflege und Unterhaltung 
einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert, oder die dem Verderben ausgesetzt sind, können 
auf Anordnung der Zollstelle öffent ich versteigert werden. 
Von dem Zeitpunkt und dem Ort der Versteigerung soll der Beschuldigte, und, wenn dieser 
nicht der Eigentümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit benachrichtigt werden. 
§& 78. In Betreff der vorläufigen Festnahme gelten die 8§§ 127/128 der Strasprozeß- 
ordnung. Die nicht eingeborenen Zollbeamten haben die in § 127 Abs. 2 daselbst vorgesehene Be- 
fugnis. Der festgenommene Beschuldigte ist der nächsten Zollstelle behufs Vernehmung zuzuführen. 
Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen. 
§ 79. Seitens der Zollstellen sind über den Tatbestand der Zuwiderhandlungen und die 
zu ihrem Beweise dienenden Umstände mit den Beschuldigten sowie mit etwaigen Zeugen Verhand- 
4
	        

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