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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. Zuständigkeit des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika zur Festsetzung der Entschädigung unschuldig Bestrafter und Verhafteter.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Tabora und die anderweitige Abgrenzung der Gerichtsbezirke in Deutsch-Ostafrika.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Regierungsärzte, Regierungs-Krankenhäuser, -Polikliniken und -Apotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb von Hausapotheken und den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Mischlingsbevölkerung.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 757 20 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der 
Wahlzeit bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats so lange im Amt, bis die Neuwahlen vollzogen 
sind. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl 
vorzunehmen, sofern die Gesamtzahl damit unter fünf gesunken ist. Das als Ersatz eintretende 
Mitglied wird für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt. 
§& 27. Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem Ablauf des 
Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden; der 
Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden 
Stimmen. 
§ 28. Der Aufsichtsrat wählt bei jeder Neuwahl einen Vorsitzenden und einen siell- 
vertretenden Vorsitzenden. Die Gewählten übernehmen diese Amter für die Dauer ihrer Wahlperiode. 
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder des Aussichtsrats 
weisen sich durch die Wahlprotokolle oder durch eine auf Grund derselben ausgestellte notarielle Be- 
scheinigung aus. Der stellvertretende Vorsitzende hat die gleichen Befugnisse wie der Vorsitzende und 
ist bei deren Ausübung zum Nachweise des Vertretungsfalles nicht verpflichtet. Bei Erledigung eines 
dieser Amter im Laufe des Geschäftsjahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten. Sind 
beide Vorsitzende an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat das den Lebensjahren 
nach älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Obliegenheiten für die Dauer der Behinderung oder bis 
zur Wahl eines anderen Vorsitzenden zu übernehmen. 
§ 29. Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft berufen, als eine geschäftliche 
Veranlassung dazu vorliegt; er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche 
nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder oder der 
Vorstand es schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung, 
der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen. 
Über die Sitzungen des Aufsfichtsrats werden Protokolle geführt, die von dem den Vorsitz 
führenden und einem anderen Mitgliede zu unterzeichnen sind. Jedem Mitgliede des Aufsichtsrats 
ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zuzusenden. 
Der Ausfsichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht 
rechtzeitig haben eingeladen werden können. In schleunigen Fällen können Beschlüsse auch durch 
schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Die schriftliche oder telegraphische Be- 
schlußfassung ist aber nur zulässig, wenn der Reichskommissar gehört worden ist und sämtliche im 
Deutschen Reich befindlichen Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche und übereinstimmende Erklä- 
rungen abgeben. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wahlen findet § 39 Absatz 3 
Anwendung. 
§* 30. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während 
dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des 
Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor 
der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
§& 31. Der Aussichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann 
jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und 
selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder durch dritte Sachverständige die 
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und 
Geld prüfen. Er hat die Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Inventuren zu genehmigen 
und seine Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu machen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen 
übertragen. 
Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den 
Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen 
Rechtsstreitigkeiten zu führen. 
3
	        

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