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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Order, betr. Ergänzung der Urkunde über die Stiftung einer Denkmünze für die an der Niederwerfung der Aufstände in Südwestafrika beteiligt gewesenen deutschen Streitkräfte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. münzpolizeiliche Vorschriften.
  • Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden (Viehbrandverordnung).
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wandergewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Handlungsreisenden (Wandergewerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Erkrankung von Haustieren.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Erkrankung von Haustieren.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Änderungen der Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 801 20 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch dann Anwendung, wenn das 
Schiff Tiere an Bord hat, die nicht zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmt sind oder wenn die zur 
Einfuhr bestimmten Tiere unverdächtig sind. . 
Artikel"5(zu§16). 
Der Transport von Rindvieh jeder Art und Hunden über See darf erst erfolgen, wenn 
diese Tiere durch Waschungen nach Anordnung der Behörde von Ungeziefer, namentlich von Zecken 
und deren Brut, sicher gereinigt sind und wenn die anderen gegebenenfalls von der Behörde ge- 
forderten Bedingungen erfüllt sind. 
Auf Wiederkäuer und Schweine, die zum Transport innerhalb des Schutzgebietes an Bord 
eines aus dem Ausland kommenden Schiffes gebracht werden, das selbst aus dem Ausland 
kommende Wiederkäuer oder Schweine an Bord hat, finden dieselben Bestimmungen Anwendung, 
wie auf die aus dem Ausland kommenden, zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmten Wiederkäuer 
und Schweine. 
Hunde und Katzen, die zum Transport innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes an 
Bord eines aus dem Ausland kommenden Schiffes gebracht werden, müssen an Bord so lange in 
einem festen Behältnis gehalten werden, bis sie entweder innerhalb des Schutzgebietes ausgeladen 
werden, oder bis das Schiff den auf seiner Fahrt zuletzt anzulaufenden Hafen des Schutzgebietes 
verlassen hat. 
Die Genehmigung der Behörde wird von Fall zu Fall erteilt. 
Die Erteilung der Erlaubnis für ein Kalenderjahr oder länger erfolgt durch den Gouverneur. 
Artikel 6 (zu § 17). 
Die Absperrung aller eingeführten Wiederkäuer und Schweine hat bis auf weiteres in einem 
von dem Einführenden zur Verfügung zu stellenden Gehege oder Stall zu erfolgen, in dem jede 
direkte oder indirekte Berührung mit anderen Tieren sicher verhindert wird. 
Die Dauer der Absperrung beträgt, sofern nicht durch das Gutachten eines beamteten Tier- 
arztes eine Abkürzung zugelassen wird, mindestens vier Wochen. 
Die Erfüllung weiterer Bedingungen kann von der Behörde verlangt werden. 
Artikel 7. 
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die zur 
Verordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen erforderlichen dringlichen Maß- 
nahmen anordnen. 
Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsarzt zu, soweit er veterinärpolizeiliche Kontrolle 
ausübt. 
Artikel 8. 
Unter Behörde ist jeweils die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station) 
zu verstehen. 
Rabaul, den 20. Mai 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
. — — 
Kinderungen der Satzungen der Deutschen Keolonlalgesellschaft für Südwestakrika 
Ju Berlin. 
Vom 15. Mai 1912. 
Den nachstehend aufgeführten Anderungen der Satzungen der Deutschen Kolonial- 
gesellschaft für Südwestafrika, welche in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 
d. J. beschlossen worden sind, ist die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden: 
1. Im § 28 der Satzung werden im 1. Absatz, Satz 2 hinter dem Wort „Prokuristen“ 
folgende Worte eingeschoben: 
„und Bevollmächtigte zum Betriebe des gesamten Geschäfts der Gesellschaft 
(Generalhandlungsbevollmächtigte) sowohl für die Hauptniederlassung als auch für 
die Zweigniederlassungen“
	        

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