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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.
Author:
Küpper, Gustav
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Wahlprüfung
Bundesrat
Reichstag
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

— 13 — 
als solche, nicht etwa die Monarchen bezw. Senate der einzelnen 
Bundesstaaten. Aus Art. 6,1 sowie Art. 8, 2 und 3 RV. ergab 
sich dies deutlich; denn dort zourden die einzelnen Staaten, 
Preußen, Bayern, Sachsen 2c. ausdrücklich als Bundesn itglieder 
angegeben, hier wurde von den „Bundesstaaten“ als Ver- 
tretenen und von den Bevolln ächtigten der „Bundesstaaten“ 
gesprochen. Auch das Reichsgericht teilt diese Auffassung 
(.„Vertretung von Staaten darstellt, welche Mitglieder 
des Bundes sind“)1). — Die Rechte dieser Mitglieder wurden 
ausgeübt und geltend gemacht durch Vertreter, aus denen 
sich der Bundesrat zusammensetzte. Art. 6 RV. bezeichnete 
diese Vertreter ouch als Bevollmächtigte; die Bezeichnungen 
bedeuteten jedoch, wie Labande) richtig bemerkt, dasselbe und 
bezogen sich nur auf den Gegensatz zu den an Instruktionen 
nicht gebundenen Reichstagsabgeordneten. Unter Vertreter 
und Bevollmächtigter ist hier aber nicht der privatrechtliche 
Begriff zu verstehen, sondern ein öffentlich-rechtlicher, auf den 
man allerdings die Folgerungen des privatrechtlichen Be- 
griffes analog anwenden kann. In der Literatur hat bis in die 
neuere Zeit hinein eine verwirrende Gleichstellung der Begriffe 
Vollmacht und Auftrag geherrschts). 
Es ist daher am Platze, diese Unterscheidung deutlich 
hervorzuheben: Die Vollmacht bezieht sich lediglich auf das 
Verhältnis zu Dritten, auf die Fähigkeit des Vertreters, Wil- 
lenserklärungen mit rechtlicher Wirkung für den Vertretenen 
abzugeben. Der Begriff „Auftrag“ dagegen bezieht sich le- 
diglich auf das Innenverhältnis, das Verhältnis vom Auf- 
traggeber zum Beauftragten; aus der Übernahme des Auf- 
1) Bd. 7, S. 382fsf. der Entscheidungen für Strafsachen. Eben- 
so Laband, a. a. O., S. 91; Zorn, S. 148, 149; Herwegen S. 45; 
Kliemke S. 15; Querfurtb S. 9—10; entgegengesetzter Ansicht v. Mohl, 
S. 233; Mever, S. 429—430, v. Sepdel, Komm. S. 431 und bei von 
Holtzendorff S. 233. 
· 2)Laband-S.221,vgl.MüllerS.9. 
3)z.B.·Arndt-S.44-woervonBefchränkungderVollmacht 
„gegenüber dem Souverän und dem Heimatstaate“ redet.
	        

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