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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.
Author:
Küpper, Gustav
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Wahlprüfung
Bundesrat
Reichstag
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die materielle Prüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • 1. Die formelle Prüfung.
  • 2. Die materielle Prüfung.
  • 3. Nur die Vollmacht, nicht die Instruktion war zu prüfen.
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

— 21 — 
auftreten konnten. Die Ernennung des Bundesratsbevoll- 
mächtigten erfolgte durch die höchsten Organe des betreffenden 
Staates; sie war ein Ausfluß der diesen Organen zustehenden 
Regierungsgewalt und daher ein Regierungsakt, der zu seiner 
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Minister bedurfte. 
Dies galt in den deutschen Bundesstaaten fast durchweg, mit 
Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- 
Strelitz, die ja noch keine moderne Verfassung hatten. Den 
Volksvertretungen stand dagegen bei der Ernennung des 
Bundesratsbevollmächtigten kein Mitwirkungsrecht zu. Der 
Monarch allein, wie im Reich der Bundesrat, vereinigte in sich 
alle Rechte der Staatsgewalt und übte sie auch aus, sofern sie 
ihm nicht ausdrücklich entzogen waren. Der Kreis der Rechte 
der Volksvertcetungen war daher ein fast geschlossener; die 
einzelnen Rechte ließen sich genau aufzählen. In den meisten 
deutschen Verfassungen war dies positiv ausgesprochent). Wo 
es nicht ausdrücklich ausgesprochen war, galt dies Prinzip 
ebenfalls, so z. B. in Preußen, wo die Aufnahme einer der- 
artigen Bestimmung für entbehrlich erachtet worden warr). 
An die Zustimmung der Volksvertretung war der Monarch an 
sich nur bei der Gesetzgebung und zum Teil bei der Finanzver- 
waltung gebunden. Dieser stand also sonst ein Mitwirkungs- 
recht nicht zu. 
In Bezug auf das Ernennungsrecht der Beamten standen 
in den drei Hansestädten die Senate gleich; sie hatten die 
Kompetenzpräsumption. Aus Art. 22 der hamburgischen Ver- 
fassung und § 57 der bremischen Verfassung ging sogar klar und 
deutlich hervor, daß den Senaten das Ernennungsrecht u. a. 
auch der Bundesratsbevollmächtigten zustand. Nur der Fürst 
von Waldeck hatte dieses Recht nicht, da er die Verwaltung seines 
Staates durch den mit der Krone Preußens am 18. Juli 1867 
1) Bayr. Verf. Tit. II § 1, Sächs. Verf. § 4; Württ. Verf. § 4; 
Hess. Verf. & 4; Bad. Verf. #5. 
2) Val. Anschittz S. 124.
	        

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