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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

— 113 — 
8 46. 
Für jede Compagnie oder Schwadron ist ein zusammenhängendes Quartierrevier zu be- 
stimmen. Unverheirathete Soldaten dürfen nicht mit beweibten zusammen in einer Stube 
oder Kammer einquartiert werden. 
2c. c. 
§ 49. 
Die Ställe, in welchen mit ansteckenden Krankheiten behaftete Militärpferde gestanden 
haben, werden auf Kosten der Militärverwaltung renovirt und, soweit nöthig, neu eingerichtet. 
850. 
Womöglich sollen Dienstpferde in denselben Häusern untergebracht werden, in welchen 
die dazu gehörende Mannschaft einquartiert ist. 
Zweites Capitel. 
Von dem Unterkammen des Militärs in den Standauartieren. 
851. 
Wenn und insoweit die in den Standquartieren sich befindenden Truppenabtheilungen 
nicht in, der Militärverwaltung gehörenden Casernen, oder in Quartieren, welche durch die 
Militärverwaltungsbehörden ermiethet worden, untergebracht werden können, so hat nach § 2 
das Kriegsministerium die Unterbringung dieser Truppenabtheilungen den Ortsobrigkeiten und 
Communen aufzugeben und zu überlassen. 
8 52. 
In den in Vorstehendem bezeichneten Casernen werden sämmtliche Quartiergebührnisse 
und Bedürfnisse ohne Zuthun der Ortsobrigkeiten für unmittelbare Rechnung der Kriegscasse 
verschafft und unterhalten. 
853. 
Ziehen Garnisonstädte es vor, statt der Einzelverquartierung vorhandene Gebäude zu 
Casernen einzurichten oder Casernen zu bauen, so haben sie die Einrichtungs- resp. Baupläne 
zur Prüfung an das Kriegsministerium einzureichen. 
Im Bestätigungsfalle treten die Stadtcommunen ganz in die Verhältnisse der Quartier 
wirthe bei der gewöhnlichen Eingquartierung. 
Sie beziehen, sofern und soweit darüber nicht durch Contracte, bei denen es solchenfalls 
bewendet, etwas Anderes bestimmt worden ist, oder künftig bestimmt werden wird, das ge- 
sammte Servisgebührniß nach den hierüber bestehenden Bestimmungen für die in den Caser-
	        

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