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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Die Konsuln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • § 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
  • § 14. Das Staatsoberhaupt.
  • § 15. Die Gesandten.
  • § 16. Die Konsuln.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 16. Die Konsuln. 125 
rechtlich insoweit von Bedeutung, als in den Verträgen jenen vielfach größere 
Rechte als diesen eingeräumt werden.. 
2. Die Unterscheidung von Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und 
Konsularagenten hat zunächst nur.innerstaatliche Bedeutung. Jedoch wird in 
den Verträgen vielfach zwischen den beiden ersten Klassen einerseits, den 
beiden letzten andrerseits unterschieden, so daß insoweit die Zugehörigkeit 
zu der einen oder andern Klasse auch völkerrechtliche Rechtsfolgen erzeugt. 
8. Von den bloßen Handelskonsuln unterscheiden sich die Handels- und 
Jurisdiktionskonsuln (vgl. unten IV). 
4 Die Konsuln können auch mit der gesamten Vertretung des Absende- 
staates beauftragt, also zu Geschäftsträgern ernannt werden (consuls g6&n6raux, 
thargös d’alfaires); dann haben sie als solche diplomatischen Charakter. Die 
allgemeine Entwicklungstendenz, bestimmt durch die wachsende Bedeutung 
der wirtschaftlichen Beziehungen, geht überhaupt dahin, die Rechtsstellung 
dor Berufskonsuln derjenigen der desandten zu nähern. 
IIL Die Rechtsstellung der Konsuln.2) 
1. Sie wird völkerrechtlich begründet durch die Ernennung von seiten 
des Absendestaates (lettres de provision) und durch deren Genehmigung von 
seiten des Empfangsstaates (Erteilung des Exequatur oder Placet, in der Türkel 
Berat genannt). 
2. Die Aufgabe der Konsuln umfaßt: 
a) Die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Absendestaates. 
Die Konsuln überwachen aber auch meist, darüber hinausgehend, 
die Erfüllung der Staatsverträge, die Beachtung des „Vöikerrechts“ 
überhaupt. Vgl. die Verträge mit den Vereinigten Staaten vom 11.De- 
zember 1871 (R.G.Bl. 1872 S.95) Art.8, mit Bulgarien (s. Anhang) 
Art.14, mit der Türkei vom 11.Januar 1917 Art.14. Die Besorgung 
weiterer Staatsgeschäfte kann ihnen durch besonderen, vom Empfangs- 
staat genehmigten, Auftrag des Absendestaates übertragen werden. 
db) Die Wahrnehmung der Interessen der Staatsangehörigen und Schutz- 
genossen des Absendestaates. 
e) Die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse, sowelt Ihnen diese durch 
den Absendestaat mit Genehmigung des Empflangsstaates übertragen sind. 
Im einzelnen pflegt den Konsuln in den Verträgen übertragen zu 
werden: 
a) Die freiwillige Gerichtsbarkeit; und zwar die nota- 
riellen Befugnisse (Aufnahme und Beglaubigung von Urkunden); standes- 
amtliche Befugnisse (auch Eheschließung zwischen Staatsangehörigen); 
Einleitung, Beaufsichtigung, Führung von Vormundschaften und Pfleg- 
2) Vgl. dazu den deutsch-bulgarischen Konsularvertrag vom 29. September 
1911 (BR. G. Bl. 1913 8. 435), abgedruckt im Anhang.
	        

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