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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften. 143 
ergangen?). Danach genießen die Mitglieder der Kommission die- 
selben Ehrenrechte wie die Gesandten. Die Kommission ent- 
scheidet nach Stimmenmehrheit. Streitigkeiten zwischen ihr und der 
griechischen Regierung werden durch ein Schiedsgericht erledigt®). 
V. Hierher würde auch die internationale Kommission für Spitzbergen nach 
der vorgeschingenen Konvention (oben $ 10 Note 11) gehören, der ein weltgehen- 
des Verordnungsrecht sowie Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz zugewiesen ist. 
8 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.!) 
I. Als Stastenverbände zur gemeinsamen Förderung bestimmter, Inhaltlich 
abgegrenztor, gemeinsamer Interessen erscheinen seit der Mitte des nounzehnten 
Jahrhunderts besondere dauernde Zweckverbände von meist nicht geschlossenen 
Staatengruppen, die Unionen oder Internationalen Verwaltungsgemeinschafien. 
Diese „Zweckverbände‘“ werden mithin durch ein doppeltes Merk- 
mal gekennzeichnet. Es handelt sich zunächst nicht um einen ge- 
schlossenen Kreis von Staaten, etwa um die Großmächte; vielmehr 
steht, grundsätzlich wenigstens, der Beitritt zu den getroffenen Ver- 
einbarungen jedem Staate offen, der gewissen Voraussetzungen ent- 
spricht. Dann aber kennzeichnen sich diese Gemeinschaften durch 
ihren auf Dauer berechneten Charakter, der in der Einsetzung ständiger 
Verwaltungsämter sowie in den regelmäßig wiederkehrenden Konfe- 
renzen der Vertragsstaaten seinen Ausdruck findet. In dieser Gestalt 
stammen die Unionen aus der Mitte der sechziger Jahre des 19. Jahr- 
hunderts. Sie sind heute vierzehn an der Zahl. Eine kräftige Weiter- 
entwicklung kann ihnen mit Bestimmtheit vorausgesagt werden. Diese 
dürfte auch die organische Zusammenfassung der heute zusammen- 
hanglos nebeneinander bestehenden Sondergemeinschaften bringen (oben 
8171). 
Die Gestaltung der einzelnen Verwaltungsgemeinschaften ist im 
nächsten Buch an den geeigneten Stellen dargestellt. Hier handelt es 
sich nur um eine übersichtliche Zusammenstellung der von ihnen ins 
Leben gerufenen internationalen Ämter, die, ohne Befehls- und 
7) Wortlaut des Gesetzes beiStruppII19. Das weitere MaterialinN.R. G. 
2.8. XXIX 290. Deutsche Übersetzung in: Gesetze und Schriftstücke betr. die 
Finanzkontrolle in Griechenland. 1898. — Vgl. Politis, R. G. IX 5 sowie die oben 
816 Note 5 angeführte Literatur. 
8) Die Finanzverwaltung der dominikanischen Republik steht unter der Kon- 
trolle der Vereinigten Staaten. Vgl. dazu De la Rosa, R. G. XVILU 401, 499. 
Scelle, R. G. XIX 126. Diese Kontrolle hat aber keinen internationalen Charakter. 
1) Moynior, Les Bureaux internat. des Unionsuniverselles. 1892. Renault, 
R.G.I1II14. Kazansky, R. J. XXIX 238. v. Toll, Die internat. Bureaus der 
allgemeinen völkerrechtlichen Verwaltungsvereine. Tübinger Diss. 1910. Reinsch, 
Public internat. unions1911. NysII 264. Strupp, beiv. Stengel-Fleiscohmann 
III 735.
	        

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