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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. Das völkerrechtliche Delikt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • § 21. Begriff und Einteilung.
  • § 22. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 23. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 24. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse.
  • § 25. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

3 25. Das völkerrechtliche Delikt. 181 
Auch der dauernd neutralisierte Staat darf mithin den feindlichen 
Überfall mit Waffengewalt abwehren. Er handelt in Notwehr. Ebenso 
der dritte Staat, der, wie Deutschland 1914, der drohenden Verletzung der 
dauernden Neutralität durch seinen Kriegsgegner durch Besetzung des neu- 
tralen Gebietes zuvorkommt. Derselbe Grundsatz gilt für den Notstand. 
Droht den Lebensinteressen eines Staates, seinem Dasein und seiner 
Entwicklungsmöglichkeit (seiner Selbsterhaltung und Selbstenifaltung) 
Gefahr, so darf er sie bei überwiegendem Interesse durch Verletzung 
der berechtigten Interessen eines dritten Staates schützen. Doch hat er 
in diesem Falle Ersatz zu leisten, soweit ihm nicht bewaffneter Wider- 
stand entgegengesetzt würde. Auch diejenigen Schriftsteller, welche 
die Anwendbarkeit des Notstandbegriffes im Völkerrecht leugnen, ge- 
währen dem bedrohten Staat das „Recht auf Selbsterhaltung‘?) und 
damit das Recht, ‚„Staatsnotwendigkeiten‘ auch auf Kosten berechtigter 
Interessen anderer Staaten durchzusetzen. Damit ist derselbe Begriff 
innerhalb engerer Grenzen anerkannt. Aber soll der Staat wirklich 
warten, bis er vor der unmittelbar drohenden Gefahr des Unterganges 
steht ? | 
Auf dem Notstande beruht auch das Recht der Seeschiffe, der 
Kriegsschiffe wie der Handelsschiffe, zur reläche force&e, d. h. zum 
Aufenthalt in einem ihnen sonst verschlossenen Hafen, wenn sie durch 
Seenot dazu gezwungen sind (oben $ 12V). 
Sehr bestritten ist die Frage des Notstandes für das Gesamtgebiet 
des Kriegsrechts (vgl. unten $39). Vielfach behauptet man, daß die Rechts- 
regeln der Kriegführung (die „Kriegsmanier‘) eingeschränkt würden 
durch die „Kriegsraison“ (necessit& de guerre). Diese Behauptung 
verkennt die moderne Entwicklung des Kriegsrechts, das (man vergleiche 
Art.22 des Anhanges zum 4. Abkommen 1907) den Kriegführenden ein 
„unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des 
Feindes‘‘, also der necessaria ad finem belli, abspricht und die Anwen- 
dung bestimmter Kriegsmittel ausdrücklich verbietet. Eine offene Stadt 
darf auch dann nicht beschossen werden, wenn von ihrer Vernichtung 
der Ausgang des Kampfes abhängen sollte. Wohl aber greift auch im 
Kriege der Begriff der Notwehr Platz: gegen rechtswidrigen Angriff 
ist Verteidigung stets gestattet. Und auf den Begriff des Notstandes 
verweist die in den Kriegsregeln vielfach sich findende „Umstands- 
klausel‘“ („soweit es die Umstände gestatten‘). 
V. Die Bechtsfolgen des völkerrechtlichen Deliktes sind vielgestaltiger 
als die in dem nationalen Recht aufgestellten Rechtslolgen des privatrecht- 
liehen Deliktes oder des strafrechtlichen Verbrechens. 
7) Vgl.z.B. Fleischmann, Auslieferung und Nachteile nach deutschem 
Kolonialrecht. 1906, 8. 62. — Die Parallele mit dem innerstaatlichen Recht, dem 
beide Begriffe seit Jahrhunderten geläufig sind, bedarf keiner Ausführung.
	        

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