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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit. 239 
der Pilger vor der Einschiffung und Zurückhaltung erkrankter wie ver-: 
dächtiger Personen); 2. die Maßnahmen an Bord der Schiffe, die 
mohammedanische Pilger nach dem Hedjaz oder von dort zurückbringen. 
Zuwiderhandlungen der Schiffskapitäne werden mit Geldstrafen belegt. 
Anlage II behandelt die gesundheitspolizeiliche Überwachung der 
Pilgerfahrten im Roten Meer. 1. Die aus dem Süden kommenden 
Schiffe haben zunächst die Sanitätsstation Camaran anzulaufen. Reine 
Schiffe erhalten das Recht zur Weiterfahrt (libre pratique); verdäch- 
tige Schiffe, auf denen seit sieben Tagen kein neuer Fall von Cholera 
vorgekommen ist, werden desinfiziert und nach Weiterfahrt in Djeddah 
abermals untersucht; verseuchte Schiffe werden zurückgehalten, die 
Passagiere gelandet und isoliert. 2. In den Sanitätsstationen sind ver- 
schiedene Verbesserungen vorzunehmen. 3. Auch die von Norden kom- 
menden, sowie die aus den Häfen des Hedjaz zurückkehrenden Schiffe 
sind gesundheitlich zu überwachen. 
Anlage III betrifft die Gesundheitspolizei im persischen Golf, 
hauptsächlich die Errichtung eines Netzes von Sanitätsposten. . 
Von besonderer Wichtigkeit ist die Anlage IV, betreffend die 
Überwachung und Ausführung der getroffenen Vereinbarungen. 
Sie wird einem besonderen Komitee übertragen, das aus den Mit- 
gliedern des obersten Gesundheitsrates in Konstantinopel gebildet wird. 
Es besteht aus drei der türkischen Vertreter in diesem Gesundheitsrat 
und den Delegierten derjenigen Mächte, welche den Sanitätskonven- 
tionen von Venedig, Dresden und Paris beigetreten sind. Den Vorsitz 
führt eines der türkischen Mitglieder. Ein Korps von diplomierten 
und sachverständigen Ärzten, von gut geübten Desinfektören, 
Mechanikern und Sanitätswächtern wird mit dem Sanitäts- 
diensto betraut. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen der tür- 
kischen Regierung und dem obersten Gesundheitsrat verteilt. Schiffs- 
kapitäne, die den erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden durch 
eina besondere Konsulatskommission abgeurteilt, die in Kon- 
stantinopel jedes Jahr durch das Konsularskorps bestimmt wird. Der 
Konsul der beteiligten Nation ist zur Verhandlung: beizuziehen; er hat 
Stimmrecht. Die rechtskräftig erkannte Geldstrafe verfällt dem ober- 
sten Gesundheitsrat, der sie zu Zwecken der Sanitätsverwaltung zu ver- 
wenden hat. 
2. Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig verein- 
barten Sanitäts-Übsreinkunft vom 19. März 1897 (R. @. Bl. 1900 S. 48). Dazu 
die den Art. 86 abändernde Deklaration vom 24. Januar 1900 (R. G. Bl. 8. 821.) 
Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreichisch-unga- 
rische Regierung veranlaßt, die Mächte zu gemeinsamen Beratungen 
einzuladen. Diese nahmen die Konvention von 1894 zur Grundlage, 
soweit nicht die (damals angenommene) längere Inkubationsdauer der
	        

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