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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

322 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
Erörterungen gewesen. Im Weltkrieg ist die eigentliche Blockade stark 
in den Hintergrund. getreten; die Seesperre durch Minen, Torpedo- und 
Tauchboote (unten unter 6) hat sie fast völlig verdrängt. Immerhin ist 
die Blockierung von Montenegro, Albanien, Tsingtau, Deutsch-Östafrika, 
Kamerun, Kleinasien zu verzeichnen. | 
Schon die bewaffnete Neutralität von 1780 (oben S.15) hatte die 
Effektivität der Blockade verlangt. Nur dort soll die Blockierung 
rechtswirksam sein, „oü il y a, par des bätiments de guerre arretes 
et suffisamment proches, un danger &vident d’entrer“. Damit war 
die sogenannte papierene Blockade, der blocus sur papier oder de 
cabinet, auch blocus anglais genannt, für rechtsunwirksam erklärt. Aber 
noch in der Zeit der Napoleonischen Kriege haben die Seemächte, Eng- 
land sowohl wie Frankreich, mit Erfolg der bloßen Erklärung, daß 
ein ausgedehntes Küstengebiet blockiert sei, die Wirkung einer tat- 
sächlichen Blockade beigelegt (man denke auch an die Kontinental- 
sperre). Dieser mißbräuchlichen Ausdehnung des Blockaderechts gegen- 
über bestimmte die Pariser Seerechtsdeklaration von: 1866: „Les blocus, 
pour ätre obligatoires, doivent &tre effectives, c’est a dire maintenus par 
une force suffisante pour interdire r&ellement l’acces du littoral de 
l’ennemi.“ Damit war, im Gegensatz zur Vereinbarung von 1780, die 
Blockads durch kreuzende Schiffe (Kreuzerblokade, blocade par 
croisidres) anerkannt. Obwohl nicht alle Seemächte dieser Bestim- 
mung beitraten, ist sie doch im Lauf des 19. Jahrhunderts tatsächlich 
allgemein beachtet worden. In den Staatsverträgen, auch in denen 
des Deutschen Reiches mit den mittel- und südamerikanischen Staaten, 
haben sich die Mächte vielfach noch ausdrücklich zur Beachtung dieser 
Rechtsregel verpflichtet. Vgl. z.B. die oben $ 39 IV S.279f. ange- 
fübrten Verträge Deutschlands mit Mexiko und Salvador. 
Dennoch blieb eine Reihe von Streitfragen ungelöst. Besonders 
bestritten war die Theorie der „fortgesetzten Reise“ (voyage 
continue, Reisetheorie), die die ganze Fahrt des Schiffes, von dem 
Verlassen des Heimathafens bis zur Rückkehr in diesen, als eine Ein- 
heit betrachtet und den Folgen des versuchten Blockadebruchs unter- 
werfen will (vgl. unten Note 8). Die Verhandlungen der zweiten Frie- 
denskonferenz führten zu keinem Ergebnis. Erst die Londoner See- 
kriegsrechtserklärung von 1909 hat in ihrem ersten Kapitel die Blockade 
im Seekrieg eingehend geregelt (Art.1 bis 21). 
b) Dos Blockaderecht steht dem Kriegführenden zu; es ergreift die feind- 
liche sowie die vom Feind besetzte eigene oder neutrale Küste. Der Zugang zu 
benachbarten neutralen Häfen und Küsten darf dabei durch die blockierenden 
Streitkräfte nicht versperrt werden (Art. 1, 18). 
Sperrung der Küste durch Aufständische, die nicht als kriegfüh- 
rende Partei anerkannt sind, ist rechtsunwirksam.
	        

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