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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

& 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 323 
Ausgeschlossen ist die Blockierung eines Teils der offenen See 
sowie einer Meerenge, die Teile der offenen See miteinander ver- 
bindet; ebenso die Blockierung solcher Land- und Woassergebiete, die 
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen befriedet sind (oben 8 40). 
Der Abschluß der Küste erfolgt durch stationierte oder kreuzende 
Kriegsschiffe; Unterseeboote genügen, wenn sie ober Wasser fahren, 
‚also den herannahenden Schiffen erkennbar sind. Die Sperrung des 
Fahrwassers durch Steine oder versenkte Schiffe (blocus par pierres) 
oder durch Minen hat mit dem Rechtsbegriff der Blockade nichts zu 
tun; die Durchfahrt durch das Sperrgebiet zieht also keine Rechts- 
folgen nach sich, wie auch umgekehrt die blockierende Macht für die 
von denı durchfahrenden Schiff erlittenen Schäden keine Haftpflicht 
trägt. Hier knüpft der unten unter 6 besprochene Begriff der See- 
sperte an. 
c) Die Blockade muß, um rechtswirksam zu sein, tatsächlich wirksam 
sein (Art. 2 bis 7). 
Sio muß mithin durch eine Streitmacht aufrechterhalten werden, 
die hinreicht, um den Zugang zur feindlichen Küste in Wirklichkeit zu. 
verhindern. Die Effektivität ist gegeben, wenn die Zonen, die durch 
den Aktionsradius der einzelnen blockierenden Schiffe gebildet werden, 
sich aneinander anschließen. Dem Blockadegeschwader angegliederte 
Schiffe (insbesondere Aufklärungsschiffe) zählen dabei nicht mit. Ent- 
fällt die Wirksamkeit, etwa weil die blockierenden Schiffe vor der 
herannahenden Streitmacht des Gegners das Weite gesucht haben, so 
ist die Blockade aufgehoben. Das gilt aber nicht für den Fall, daB 
sich die blockierenden Schiffe infolge schlechten Wetters zeitweise ent- 
fernt haben. 
Die Blockade muß .den verschiedenen Flaggen gegenüber un- 
parteiisch gehandhabt werden. Doch kann neutralen Kriegsschiffen die 
Durchfahrt gestattet werden. Auch können neutrale Handelsschilfe im. 
all der Seenot (detresse) in den blockierten Hafen einlaufen und später 
unter der Voraussetzung wieder verlassen, daß sie dort keine Ladung 
gelöscht oder eingenommen haben. 
d) Die Blockade muß, um rechtswirksam zu sein, förmlich erklärt und be- 
kanntgegeben werden (Art. 8 bis 18). 
Die Erklärung (Deklaration) der Blockade muß von der blockie- 
renden Macht oder von den in ihrem Namen handelnden Befeblsstellen 
ausgehen. Sie hat zu bestimmen: 1. Den Tag des Beginns der Blockade; 
2.die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke; 3. die Frist, 
die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt werden muß. Fehlt 
eine dieser Angaben, so ist die Erklärung in ihrem ganzen Umfange 
nichtig. 
21*
	        

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