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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

366 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
Den Beweis für die Richtigkeit dieser Doppelbehauptung liefera 
dia Ausführungen in diesem Paragraphen (oben unter I) sowie meine 
ganze Darstellung des Kriegsrechts (oben 8839 bis 43). 
III. Die Zukunft des Völkerrechts hängt davon ab, ob es gelingen wird, in 
die Neuorganisation des Staatenbundes das Moment des Zwanges einzuführen. 
In dem Mangel des Zwanges haben wir bereits oben $ 1113 den 
Grund für die Schwäche des Völkerrechts erblickt. Die Einführung des 
Zwanges in das Völkerrecht ist aber ohne strafferen Zusammenschluß 
der jetzt anarchischen Organisation des Staatenverbandes nicht 
möglich (vgl. oben $17I). 
1. Der Staatenbund der nächsten Zukunft wird ein organisierter Friedens- 
verband der Staaten sein. Der Zwang wird in das Völkerrecht daher an der Stelle 
eingeführt werden müssen, an der eg um die möglichste Sicherung des Frie- 
dens sich handelt. 
Jeder Verband ruht auf der Erkenntnis einer Interessengemeinschaft 
und auf dem Willen der Verbandsglieder, sie gemeinsam zu wahren 
und zu fördern. Auch der Staatenverband kann nicht willkürlich ge- 
schaffen werden; er muß aus jener Erkenntnis erwachsen und von 
diesem Willen getragen werden. Er ist seinem Wesen nach ein Frie- 
densverband; der Krieg zwischen seinen Gliedern, und sei es der ge- 
waltigste und blutigste, kann nur Episode sein, solange die Gemein- 
samkeit der Interessen besteht und erkannt wie gewollt wird. 
Die Erfahrung vergangener Jahrhunderte hat gelehrt, daß gerade 
nach schweren und langwierigen Kriegen die Friedenssehnsucht und 
der Friedenswille in den Völkern wieder erwacht und stärkere Lebens- 
kraft entfaltet als je zuvor. Auf dieser geschichtlichen Tatsache ruht 
die zuversichtliche Hoffnung, daß mit und nach dem Friedensschluß, 
der dem Weltkrieg ein Ende bereitet, ein neuer Friedensbund der 
Völker entstehen wird, stärker als der, den der Krieg zerschlagen hat. 
Stärker kann der neue Staatenverband nur sein, wenn er anders 
als bisher organisiert ist. Die Schwäche der bisherigen Organisation 
lag in dem anarchischen Nebeneinander einiger vierzig Staaten un- 
gleichster Beschaffenheit; in dem gleichen Stimmrecht eines jeden 
von ihnen und in der Unmöglichkeit eines die Minderheit bindenden 
Mehrheitsbeschlusses. Den ersten Schritt auf dem Wege zur Beseitigung 
dieses Mangels erblicke ich in der völkerrechtlichen Anerkennung oder 
Bildung von Staatengruppen (oben 8$17I)5). Die Gruppe der ame-: 
rikanischen Staaten besteht bereits in den Ansätzen; ein kontinental- 
europäischer Staatenbund ist zurzeit wohl ausgeschlossen, in Zukunft 
6) Ähnliche Gedanken bei Stier-Somlo, Die Freiheit der Meere (1917) 
S. 131. Vgl. zum Text meine Schrift: Vom Staatenverband zur Völkergemeinschaft. 
1917.
	        

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