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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Verordnung betr. Grundsätze des Seerechts, vom 12. Juni 1856. 379 
Erklärung. 
Die Bevollmächtigten, welchen den Pariser Vertrag vom dreissigsten März 
Eintausend achthundert und sechs und funfzig unterzeichnet haben, sind nach 
stattgehabter Berathung, in Betracht: 
dass das Seerecht in Kriegszeiten während langer Zeit der Gegenstand be- 
dauerlicher Streitigkeiten gewesen ist; 
dass die Ungewissheit der in dieser Beziehung obwaltenden Rechte und 
Pfliohten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Neutralen und den Krieg- 
führenden Anlass giebt, aus denen ernste Schwierigkeiten und selbst Konflikte 
entspringen können; 
dass es folglich zum Nutzen gereicht, gleichmässige Grundsätze über einen 
so wichtigen Punkt festzustellen; 
dass die auf dem Kongress zu Paris versammelten Bevollmächtigten den 
Absichten, von welchen ihre Regierungen beseelt sind, nicht besser zu entsprechen 
vermögen, als indem sie feststehende Grundsätze hierüber in die völkerrecht- 
lichen Beziehungen einzuführen suchen; 
mit gehöriger Ermächtigung versehen, übereingekommen, sich über die 
Mittel zur ichung dieses Zweckes zu verständigen, und haben, nach erzieltem 
Einverständniss, die nachstehende feierliche Erklärung beschlossen: 
1) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft; 
2) die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme der Kriegs- 
Kontrebande; 
3) neutrales Gut unter feindlicher mit Ausnahme der Kriegs-Kontre- 
bande, darf nicht mit Beschlag belegt werden; 
4) die Blokaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein, das 
heisst, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hinreicht, um 
den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern. 
Die Regierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten verpflichten sich, 
diese Erklärung zur Kenntniss derjenigen Staaten zu bringen, welche nicht zur 
Theilnahme an dem Pariser Kongresse berufen waren, und sie zum Beitritte ein- 
zuladen. 
In der Ueberzeugung, dass die hiermit von ihnen verkündigten Grundsätze 
von der ganzen Welt nur mit Dank aufgenommen werden können, bezweifeln die 
unterzeichneten Bevollmächtigten nicht, dass diese Bemühungen ihrer Regie- 
rungen, denselben die allgemeine Anerkennung zu verschaffen, von vollständigem 
Erfolge gekrönt sein werden. 
Gegenwärtige Erklärung ist und wird nur zwischen denjenigen Mächten 
verbindlich sein, welche ben beigetreten sind, oder beitreten werden. 
Geschehen zu Paris den sechszehnten April Eintausend achthundert und 
sechs und funfzig. 
Buol-Schauenstein. Hübner. A. Walewski. Bourqueney. 
Clarendon. Cowley. Manteuffel. Hatzfeldt. Orloff. Brunnow. 
C. Cavour. v. Vjllamarina. Aali. Mehemmed Djemil. 
wird hierdurch von Uns genehmigt. 
Unser Ministerpräsident und Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
ist mit der Ausführung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. - 
Gegeben Sanssouci, den 12, Juni 1856, 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, 
.v. Manteuffel.
	        

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